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§ 13 ABKG
Berliner Architekten- und Baukammergesetz (ABKG) 
Landesrecht Berlin

ERSTER TEIL – Schutz der Berufsbezeichnungen Architektin, Architekt, Innenarchitektin, Innenarchitekt, Landschaftsarchitektin, Landschaftsarchitekt, Stadtplanerin und Stadtplaner; Architektenkammer Berlin → Zweiter Abschnitt – Architektenkammer

Titel: Berliner Architekten- und Baukammergesetz (ABKG) 
Normgeber: Berlin
Amtliche Abkürzung: ABKG
Gliederungs-Nr.: 7102-6
Normtyp: Gesetz

§ 13 ABKG – Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus der Präsidentin oder dem Präsidenten, zwei Vizepräsidentinnen oder Vizepräsidenten und mindestens vier weiteren Mitgliedern. Seine Amtsdauer beträgt vier Jahre. Die Amtszeit der Mitglieder des Vorstandes dauert bis zum Amtsantritt der neuen Mitglieder fort. Die Präsidentin oder der Präsident und eine Vizepräsidentin oder ein Vizepräsident sind aus den Reihen der Mitglieder zu wählen, die als freischaffend eingetragen sind. Die andere Vizepräsidentin oder der andere Vizepräsident wird aus den Reihen der beamteten oder angestellten Mitglieder gewählt. Die Fachrichtungen und die Beschäftigungsarten sollen vertreten sein.

(2) Der Vorstand führt die Geschäfte der Kammer. Er kann hierzu eine Geschäftsführerin oder einen Geschäftsführer bestellen. Für die Geschäfte der laufenden Verwaltung ist die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer alleine vertretungsberechtigt. Erklärungen, die die Kammer vermögensrechtlich verpflichten, bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Sie sind neben der Präsidentin oder dem Präsidenten von einem weiteren Vorstandsmitglied oder der Geschäftsführerin oder dem Geschäftsführer zu unterschreiben; dies gilt nicht für Geschäfte der laufenden Verwaltung.

(3) Die Präsidentin oder der Präsident, im Falle ihrer oder seiner Verhinderung die oder der von ihr oder ihm bestimmte Vizepräsidentin oder Vizepräsident, vertritt die Architektenkammer gerichtlich und außergerichtlich; die Regelungen des § 15 Absatz 5 und des § 29 Absatz 6 bleiben unberührt.