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§ 11 ABKG
Berliner Architekten- und Baukammergesetz (ABKG) 
Landesrecht Berlin

ERSTER TEIL – Schutz der Berufsbezeichnungen Architektin, Architekt, Innenarchitektin, Innenarchitekt, Landschaftsarchitektin, Landschaftsarchitekt, Stadtplanerin und Stadtplaner; Architektenkammer Berlin → Zweiter Abschnitt – Architektenkammer

Titel: Berliner Architekten- und Baukammergesetz (ABKG) 
Normgeber: Berlin
Amtliche Abkürzung: ABKG
Gliederungs-Nr.: 7102-6
Normtyp: Gesetz

§ 11 ABKG – Vertreterversammlung

(1) Die Mitglieder der Vertreterversammlung werden für die Dauer von vier Jahren in geheimer Wahl nach Maßgabe der Satzung und der Wahlordnung von den Mitgliedern der Kammer gewählt.

(2) Die Mitglieder wählen 41 Vertreterinnen und Vertreter. Davon müssen mindestens 21 Personen als Freischaffende eingetragene Mitglieder sein. Jede Fachrichtung soll durch mindestens zwei Mitglieder vertreten sein. Das Wahlrecht ist persönlich auszuüben. Das Nähere regelt die Wahlordnung.