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Anlage AbgG
Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder des Landtages von Mecklenburg-Vorpommern - Abgeordnetengesetz -
Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern

Anhangteil

Titel: Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder des Landtages von Mecklenburg-Vorpommern - Abgeordnetengesetz -
Normgeber: Mecklenburg-Vorpommern
Redaktionelle Abkürzung: AbgG,MV
Gliederungs-Nr.: 1101-1
Normtyp: Gesetz

Anlage AbgG – Richtlinie für das Verfahren der Überprüfung der Abgeordneten gemäß § 48 des Gesetzes über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder des Landtages von Mecklenburg-Vorpommern (Abgeordnetengesetz)

1.
Der vom Landtag gemäß § 48 Absatz 3 Abgeordnetengesetz zu wählenden Kommission sollen eine Arbeitsrichterin oder ein Arbeitsrichter oder eine Verwaltungsrichterin oder ein Verwaltungsrichter sowie die oder der jeweilige Landesbeauftragte für Mecklenburg-Vorpommern für die Aufarbeitung der SED-Diktatur angehören. Die Mitglieder der Kommission bestimmen einen Vorsitz. Dieser bestimmt den Termin der Sitzungen und veranlasst die Ladung hierzu. Die Ladungsfrist beträgt 14 Tage. Bei ordnungsgemäßer Ladung ist die Kommission bei Anwesenheit der Mehrheit ihrer Mitglieder beschlussfähig. Die Kosten des Verfahrens trägt der Landtag. Die Vorschriften des § 10 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 sowie § 11 Absatz 1 Abgeordnetengesetz gelten entsprechend.

2.
Die Präsidentin oder der Präsident des Landtages ersucht das Bundesarchiv - Stasi-Unterlagen-Archiv um Mitteilung von Erkenntnissen aus den Unterlagen über ein Mitglied des Landtages und um Akteneinsicht, falls dieses Mitglied es verlangt. Sie oder er ersucht das Bundesarchiv - Stasi-Unterlagen-Archiv auch, falls der Rechtsausschuss konkrete Anhaltspunkte für den Verdacht der hauptamtlichen oder inoffiziellen Tätigkeit für das oder unmittelbaren Weisungsbefugnis gegenüber dem Ministerium für Staatssicherheit/Amt für Nationale Sicherheit (MfS/AfNS) der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik festgestellt hat. Das Mitglied des Landtages ist über das Ersuchen in Kenntnis zu setzen.

3.
Die Überprüfung von Mitgliedern des Landtages gemäß § 48 Absatz 2 Abgeordnetengesetz kann von jedem Mitglied des Rechtsausschusses beantragt werden. Dem Antrag sind Belegmaterialien beizufügen.

4.
Die Kommission trifft aufgrund der Mitteilungen des Bundesarchives - Stasi-Unterlagen-Archiv und aufgrund sonstiger ihr zugeleiteter oder von ihr beigezogener Unterlagen die Feststellung, ob eine hauptamtliche oder inoffizielle Mitarbeit für das oder eine unmittelbare Weisungsbefugnis gegenüber dem Ministerium für Staatssicherheit/Amt für Nationale Sicherheit (MfS/AfNS) der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik als erwiesen anzusehen ist.

5.
Vor Abschluss der Feststellungen gemäß Nummer 4 sind die Tatsachen dem betroffenen Mitglied des Landtages zu eröffnen und mit ihm zu erörtern. Das betroffene Mitglied kann Einsicht in die bei der Kommission befindlichen Unterlagen verlangen. Es kann sich einer Vertrauensperson bedienen.

6.
Der Kommissionsvorsitz unterrichtet die Präsidentin oder den Präsidenten des Landtages und den Vorsitz derjenigen Fraktion, der das betroffene Mitglied des Landtages angehört, über die beabsichtigte Feststellung der Kommission.

7.
Die Feststellung der Kommission über ein Mitglied des Landtages wird unter Angaben der wesentlichen Gründe als Landtagsdrucksache im Benehmen mit dem betroffenen Mitglied des Landtages veröffentlicht. In der Landtagsdrucksache ist auf Verlangen eine Erklärung des betroffenen Mitgliedes des Landtages in angemessenem Umfange aufzunehmen.