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§ 47 AbgG
Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder des Landtages von Mecklenburg-Vorpommern - Abgeordnetengesetz -
Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern

Abschnitt V – Unabhängigkeit der Abgeordneten

Titel: Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder des Landtages von Mecklenburg-Vorpommern - Abgeordnetengesetz -
Normgeber: Mecklenburg-Vorpommern
Redaktionelle Abkürzung: AbgG,MV
Gliederungs-Nr.: 1101-1
Normtyp: Gesetz

§ 47 AbgG – Verhaltensregeln

(1) Ein Mitglied des Landtages darf keine Zuwendungen annehmen oder Einkünfte erzielen, die es nur in der Erwartung erhält, dass es im Landtag die Interessen der oder des Zahlenden vertreten wird. Der Landtag gibt sich ergänzend nähere Verhaltensregeln.

(2) Die Verhaltensregeln müssen Bestimmungen enthalten über

  1. 1.

    die Pflicht der Mitglieder des Landtages zur Anzeige ihres Berufs sowie ihrer wirtschaftlichen oder anderen Tätigkeiten, die auf für die Ausübung des Mandats bedeutsame Interessenverknüpfungen hinweisen können, unterschieden nach Tätigkeiten vor und nach der Übernahme des Mandats einschließlich ihrer Änderungen während der Ausübung des Mandats;

  2. 2.

    die Fälle einer Pflicht zur Anzeige der Art und Höhe der Einkünfte, wenn ein festgelegter Mindestbetrag überstiegen wird, soweit die vergütete Tätigkeit nicht aus dem Amtlichen Handbuch ersichtlich ist;

  3. 3.

    die Pflicht zur Rechnungsführung und Anzeige von Spenden, wenn ein festgelegter Mindestbetrag überstiegen wird;

  4. 4.

    (gestrichen);

  5. 5.

    die Veröffentlichung von Angaben im Amtlichen Handbuch;

  6. 6.

    das Verfahren sowie die Befugnisse und Pflichten der Präsidentin oder des Präsidenten bei Verstößen gegen die Verhaltensregeln.