§ 39 AbgG
Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder des Landtages von Mecklenburg-Vorpommern - Abgeordnetengesetz -
Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder des Landtages von Mecklenburg-Vorpommern - Abgeordnetengesetz -
Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern
Abschnitt IV – Angehörige des öffentlichen Dienstes im Landtag → Titel 2 – Abgeordnete mit einem mit dem Mandat unvereinbaren Amt
§ 39 AbgG – Entlassung
Beamtinnen und Beamte, die in ein mit dem Mandat unvereinbares Amt berufen werden, sind zu entlassen, wenn sie zurzeit der Ernennung Mitglied des Deutschen Bundestags oder der gesetzgebenden Körperschaft eines Landes waren und nicht innerhalb einer von der obersten Dienstbehörde zu bestimmenden angemessenen Frist ihr Mandat niederlegen.