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§ 20 AbgG
Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder des Landtages von Mecklenburg-Vorpommern - Abgeordnetengesetz -
Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern

Abschnitt III – Entschädigung der Abgeordneten und Versorgung → Titel 3 – Leistungen nach Ausscheiden aus dem Landtag

Titel: Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder des Landtages von Mecklenburg-Vorpommern - Abgeordnetengesetz -
Normgeber: Mecklenburg-Vorpommern
Redaktionelle Abkürzung: AbgG,MV
Gliederungs-Nr.: 1101-1
Normtyp: Gesetz

§ 20 AbgG – Gesundheitsschäden

(1) Haben Abgeordnete während ihrer Zugehörigkeit zum Landtag ohne grobes eigenes Verschulden Gesundheitsschäden erlitten, die ihre Arbeitskraft dauernd und so wesentlich beeinträchtigen, dass sie ihr Mandat und bei ihrem Ausscheiden aus dem Landtag die bei ihrer Wahl zum Landtag ausgeübte oder eine andere zumutbare Tätigkeit nicht ausüben können, so erhalten sie unabhängig von den in § 17 vorgesehenen Voraussetzungen eine Altersentschädigung, deren Höhe sich nach § 18 richtet, mindestens jedoch in Höhe von 30 vom Hundert der Entschädigung nach § 6 Absatz 1. Ist der Gesundheitsschaden durch einen Unfall in Ausübung oder infolge des Mandats eingetreten, so erhöht sich der Bemessungssatz nach § 18 um 20 vom Hundert, mindestens jedoch auf 66 2/3 vom Hundert und höchstens auf 71,75 vom Hundert.

(2) Erleiden ehemalige Abgeordnete Gesundheitsschäden im Sinne des Absatzes 1, so erhalten sie Altersentschädigung in der in § 18 vorgesehenen Höhe, wenn sie das nach § 17 geforderte Lebensalter noch nicht erreicht haben.

(3) Leistungen nach den Absätzen 1 und 2 werden nur auf Antrag gewährt. Für zurückliegende Zeiten werden Leistungen nach den Absätzen 1 und 2 höchstens für drei Monate vor dem Monat gewährt, in dem der Antrag bei der Präsidentin oder dem Präsidenten eingegangen ist.