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§ 18a AbgG
Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder des Landtages von Mecklenburg-Vorpommern - Abgeordnetengesetz -
Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern

Abschnitt III – Entschädigung der Abgeordneten und Versorgung → Titel 3 – Leistungen nach Ausscheiden aus dem Landtag

Titel: Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder des Landtages von Mecklenburg-Vorpommern - Abgeordnetengesetz -
Normgeber: Mecklenburg-Vorpommern
Redaktionelle Abkürzung: AbgG,MV
Gliederungs-Nr.: 1101-1
Normtyp: Gesetz

§ 18a AbgG – Übergangsregelungen zur Höhe der Altersentschädigung

Anstelle des § 18 gilt für die vor dem Ablauf der vierten Wahlperiode entstandenen Ansprüche auf Altersentschädigung und Hinterbliebenenversorgung das bis zum Ende der vierten Wahlperiode geltende Recht mit folgenden Maßgaben:

  1. 1.

    Die Regelung des § 18 Absatz 2 gilt auch für die Mandatszeiten in der ersten bis vierten Wahlperiode.

  2. 2.

    Soweit bis zum Ablauf der vierten Wahlperiode wegen zu geringer Mandatszeit kein eigenständiger Anspruch auf Altersentschädigung erworben und auch keine Leistungen oder Anrechnungen nach dem bisherigen § 21 gewährt wurden, gilt § 18 in der neuen Fassung auch für die Zeiten vor der fünften Wahlperiode. Spätestens mit Ablauf der vierten Wahlperiode ausscheidende Abgeordnete können noch bis zum 31. Dezember 2007 einen Anspruch auf Versorgungsabfindung nach dem bisherigen § 21 geltend machen.

Diese Vorschrift gilt auch für Versorgungsfälle, die erst nach dem Ablauf der vierten Wahlperiode eintreten.