Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 16 AbgG
Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder des Landtages von Mecklenburg-Vorpommern - Abgeordnetengesetz -
Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern

Abschnitt III – Entschädigung der Abgeordneten und Versorgung → Titel 3 – Leistungen nach Ausscheiden aus dem Landtag

Titel: Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder des Landtages von Mecklenburg-Vorpommern - Abgeordnetengesetz -
Normgeber: Mecklenburg-Vorpommern
Redaktionelle Abkürzung: AbgG,MV
Gliederungs-Nr.: 1101-1
Normtyp: Gesetz

§ 16 AbgG – Übergangsgeld

(1) Auf Antrag erhalten Abgeordnete nach ihrem Ausscheiden aus dem Landtag Übergangsgeld, sofern sie dem Landtag mindestens ein Jahr angehört haben. Dies gilt nicht, sofern sie die für sie maßgebliche Regelaltersrente erreicht haben und ein Anspruch auf Altersentschädigung, Versorgungsbezüge oder Rente besteht. Das Übergangsgeld wird in Höhe von 90 vom Hundert der Entschädigung nach § 6 Absatz 1 für drei Monate gewährt. Soweit Abgeordnete dem Landtag mindestens zwei Jahre angehört haben, wird auf Antrag für weitere neun Monate ein Übergangsgeld in Höhe von 70 vom Hundert der Entschädigung nach § 6 Absatz 1 gewährt. Falls Abgeordnete dem Landtag mindestens fünf Jahre angehört haben, wird auf Antrag für weitere 24 Monate ein Übergangsgeld in Höhe von 50 vom Hundert der Entschädigung nach § 6 Absatz 1 gewährt. Das Übergangsgeld nach diesem Absatz ist binnen eines Monats nach dem Ausscheiden aus dem Landtag zu beantragen. Eine Mitgliedschaft von der Dauer einer Wahlperiode im Sinne von Artikel 27 Absatz 1 der Verfassung des Landes gilt als fünf volle Jahre für die Berechnung nach Satz 5.

(2) Bezüge aus der Mitgliedschaft im Europäischen Parlament, dem Deutschen Bundestag, der gesetzgebenden Körperschaft eines anderen Landes, aus einem Amtsverhältnis oder aus einer Verwendung im öffentlichen Dienst werden auf das Übergangsgeld angerechnet. Das gilt auch für Erwerbseinkommen aus einer Beschäftigung oder Tätigkeit außerhalb des öffentlichen Dienstes und für Altersentschädigungen, Versorgungsbezüge und Renten. Nicht angerechnet werden Bezüge aus ehrenamtlicher Tätigkeit.

(3) Treten ehemalige Abgeordnete wieder in den Landtag ein, so ruht der Anspruch nach Absatz 1. Der Anspruch ruht auch, solange ehemalige Abgeordnete Entschädigung als Abgeordnete des Europäischen Parlaments, des Deutschen Bundestages oder der gesetzgebenden Körperschaft eines anderen Landes beziehen.

(4) Versterben ehemalige Abgeordnete, so werden die Leistungen nach Absatz 1 an die Hinterbliebenen im Sinne von § 18 Absatz 1 und Absatz 2 Nummer 1 des Beamtenversorgungsgesetzes fortgesetzt, wenn Ansprüche auf Hinterbliebenenversorgung nach diesem Gesetz nicht entstehen; sind mehrere gleichberechtigte Personen vorhanden, so ist für die Bestimmung der Zahlungsempfängerinnen und Zahlungsempfänger die Reihenfolge der Aufzählung in § 18 Absatz 2 Nummer 1 des Beamtenversorgungsgesetzes maßgebend.

(5) Absatz 1 gilt nicht, wenn Abgeordnete die Mitgliedschaft im Landtag aufgrund § 45 Absatz 1 Satz 1 Nummern 2 oder 5 des Gesetzes über die Wahlen im Land Mecklenburg-Vorpommern (Landes- und Kommunalwahlgesetz - LKWG M-V) verlieren.