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§ 15 AbgG
Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder des Landtages von Mecklenburg-Vorpommern - Abgeordnetengesetz -
Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern

Abschnitt III – Entschädigung der Abgeordneten und Versorgung → Titel 2 – Aufwandsentschädigung

Titel: Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder des Landtages von Mecklenburg-Vorpommern - Abgeordnetengesetz -
Normgeber: Mecklenburg-Vorpommern
Redaktionelle Abkürzung: AbgG,MV
Gliederungs-Nr.: 1101-1
Normtyp: Gesetz

§ 15 AbgG – Wegfall des Anspruchs auf Aufwandsentschädigungen

(1) Abgeordnete, die nach Ablauf des 57. Monats einer Wahlperiode in den Landtag eintreten, haben keinen Anspruch auf Leistungen nach den §§ 8 bis 14, wenn der Landtag seine Tätigkeit bereits abgeschlossen hat.

(2) Treten Abgeordnete nach Ablauf des 48. Monats einer Wahlperiode in den Landtag ein, haben sie keinen Anspruch auf die Erstattung der Aufwendungen für die Ausstattung des Wahlkreisbüros nach § 9 Absatz 3.