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§ 14 AbgG
Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder des Landtages von Mecklenburg-Vorpommern - Abgeordnetengesetz -
Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern

Abschnitt III – Entschädigung der Abgeordneten und Versorgung → Titel 2 – Aufwandsentschädigung

Titel: Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder des Landtages von Mecklenburg-Vorpommern - Abgeordnetengesetz -
Normgeber: Mecklenburg-Vorpommern
Redaktionelle Abkürzung: AbgG,MV
Gliederungs-Nr.: 1101-1
Normtyp: Gesetz

§ 14 AbgG – Reisen außerhalb Mecklenburg-Vorpommerns

(1) Für Reisen, die Abgeordnete im Auftrage des Landtages, der Präsidentin oder des Präsidenten oder eines von der Präsidentin oder dem Präsidenten genehmigten Ausschussbeschlusses außerhalb Mecklenburg-Vorpommerns unternehmen, finden die §§ 11 bis 13 entsprechende Anwendung, soweit die Absätze 2 bis 4 nichts anderes bestimmen.

(2) Fahrkosten werden bis zur Höhe der bei Benutzung öffentlicher Land- und Seeverkehrsmittel entstehenden notwendigen Aufwendungen erstattet.

(3) Die Präsidentin oder der Präsident kann in Ausnahmefällen die Erstattung nachgewiesener notwendiger Fahrkosten genehmigen.

(4) Für die Zeit der Teilnahme von Abgeordneten an einer genehmigten Dienstreise außerhalb Mecklenburg-Vorpommerns wird Tagegeld in entsprechender Anwendung der Regelungen des Gesetzes über die Reisekostenvergütung für die Beamten und Richter des Landes Mecklenburg-Vorpommern (Landesreisekostengesetz) gezahlt.

(5) Für Auslandsreisen wird das Übernachtungsgeld (§ 12 Absatz 1 Satz 1) in doppelter Höhe gezahlt. Die Präsidentin oder der Präsident kann die Erstattung der tatsächlich entstandenen notwendigen Übernachtungskosten bis zur doppelten Höhe des nach § 12 Absatz 1 Satz 3 festgesetzten Höchstbetrages genehmigen, wenn diese nachgewiesen werden.