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§ 11 AbgG
Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder des Landtages von Mecklenburg-Vorpommern - Abgeordnetengesetz -
Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern

Abschnitt III – Entschädigung der Abgeordneten und Versorgung → Titel 2 – Aufwandsentschädigung

Titel: Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder des Landtages von Mecklenburg-Vorpommern - Abgeordnetengesetz -
Normgeber: Mecklenburg-Vorpommern
Redaktionelle Abkürzung: AbgG,MV
Gliederungs-Nr.: 1101-1
Normtyp: Gesetz

§ 11 AbgG – Anwesenheit in Sitzungen

(1) Die Anwesenheit in einer Sitzung wird dadurch nachgewiesen, dass das Mitglied des Landtages sich vor oder während einer Sitzung in eine Anwesenheitsliste einträgt.

(2) Für den Tag, an dem das Mitglied des Landtages in einer Sitzung ausgeschlossen wird, erhält es keine Reisekostenentschädigung im Sinne des § 10 Absatz 3, auch wenn dessen Teilnahme an einer anderen Sitzung an demselben Tag nachgewiesen wird.

(3) Einem Mitglied des Landtages, das unentschuldigt dem Plenum fernbleibt, werden 75 Euro pro Sitzungstag und wenn es an einer namentlichen Abstimmung oder einer Wahl mit Namensaufruf nicht teilnimmt, 50 Euro pro Sitzungstag von der monatlichen Kostenpauschale abgezogen. Die jeweilige Kürzung wird nur einmal pro Sitzungstag vorgenommen. Das gilt nicht, wenn die Präsidentin oder der Präsident das Mitglied beurlaubt hat.