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§ 10 AbgG
Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder des Landtages von Mecklenburg-Vorpommern - Abgeordnetengesetz -
Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern

Abschnitt III – Entschädigung der Abgeordneten und Versorgung → Titel 2 – Aufwandsentschädigung

Titel: Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder des Landtages von Mecklenburg-Vorpommern - Abgeordnetengesetz -
Normgeber: Mecklenburg-Vorpommern
Redaktionelle Abkürzung: AbgG,MV
Gliederungs-Nr.: 1101-1
Normtyp: Gesetz

§ 10 AbgG – Reisekostenentschädigung

(1) Abgeordnete erhalten für die Teilnahme an Sitzungen und Veranstaltungen des Landtages, die von der Präsidentin oder vom Präsidenten im Benehmen mit dem Ältestenrat als solche ausgewiesen werden, des Ältestenrates, eines Ausschusses, einer Fraktion und eines Gremiums der Fraktion auf Antrag Reisekostenentschädigung.

(2) Das Gleiche gilt, wenn die Präsidentin oder der Präsident, die Vizepräsidentinnen und Vizepräsidenten, die Fraktionsvorsitzenden oder Abgeordnete im Auftrage der Präsidentin oder des Präsidenten oder eines Ausschusses mit vorheriger Zustimmung der Präsidentin oder des Präsidenten in Wahrnehmung ihres oder seines Amtes oder Mandats außerhalb ihres oder seines Wohnsitzes tätig werden.

(3) Die Reisekostenentschädigung umfasst

  1. 1.

    Übernachtungsgeld,

  2. 2.

    Fahrkostenerstattung.