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§ 30 AbgG
Hamburgisches Abgeordnetengesetz
Landesrecht Hamburg

Siebter Abschnitt – Übergangsregelungen

Titel: Hamburgisches Abgeordnetengesetz
Normgeber: Hamburg
Redaktionelle Abkürzung: AbgG,HH
Gliederungs-Nr.: 1101-1
Normtyp: Gesetz

§ 30 AbgG – In-Kraft-Treten

Dieses Gesetz tritt am 1. September 1996 in Kraft. Gleichzeitig tritt das Gesetz über die Aufwandsentschädigung an die Abgeordneten der Bürgerschaft und über die Gewährung von Zuschüssen an die Fraktionen der Bürgerschaft in der Fassung vom 4. Februar 1986 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 28) in der geltenden Fassung vorbehaltlich der in § 28 dieses Gesetzes und in § 10 Absatz 2 des Fraktionsgesetzes vom 20. Juni 1996 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 134) getroffenen Regelungen außer Kraft.