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§ 29 AbgG
Hamburgisches Abgeordnetengesetz
Landesrecht Hamburg

Siebter Abschnitt – Übergangsregelungen

Titel: Hamburgisches Abgeordnetengesetz
Normgeber: Hamburg
Redaktionelle Abkürzung: AbgG,HH
Gliederungs-Nr.: 1101-1
Normtyp: Gesetz

§ 29 AbgG – Zeiten der Mitgliedschaft vor In-Kraft-Treten des Gesetzes

Zeiten, die ein Mitglied vor In-Kraft-Treten dieses Gesetzes der Bürgerschaft angehört hat, werden für die Anwendung der §§ 8, 9 Absatz 1 und § 11 nicht berücksichtigt.