§ 29 AbgG
Hamburgisches Abgeordnetengesetz
Hamburgisches Abgeordnetengesetz
Landesrecht Hamburg
Siebter Abschnitt – Übergangsregelungen
§ 29 AbgG – Zeiten der Mitgliedschaft vor In-Kraft-Treten des Gesetzes
Zeiten, die ein Mitglied vor In-Kraft-Treten dieses Gesetzes der Bürgerschaft angehört hat, werden für die Anwendung der §§ 8, 9 Absatz 1 und § 11 nicht berücksichtigt.