§ 27 AbgG
Hamburgisches Abgeordnetengesetz
Hamburgisches Abgeordnetengesetz
Landesrecht Hamburg
Siebter Abschnitt – Übergangsregelungen
§ 27 AbgG – Übergangsregelung für Angehörige des öffentlichen Dienstes, Richterinnen und Richter
Beurlaubungen der Beamtinnen und Beamten der Freien und Hansestadt Hamburg, der Berufsrichterinnen, Berufsrichter und Angestellten gemäß § 13 Absatz 1 beziehungsweise § 14 Absatz 1 des Gesetzes über die Wahl zur Hamburgischen Bürgerschaft in der Fassung vom 22. Juli 1986 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 223), zuletzt geändert am 1. Juli 1993 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 149, 150), enden mit In-Kraft-Treten dieses Gesetzes. Die Anrechnung der Zeit der Mitgliedschaft in der Bürgerschaft gemäß § 13 Absatz 2 des in Satz 1 genannten Gesetzes, die bis zur Beendigung der Beurlaubung verbracht wurde, bleibt erhalten.