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§ 22 AbgG
Hamburgisches Abgeordnetengesetz
Landesrecht Hamburg

Fünfter Abschnitt – Gemeinsame Vorschriften

Titel: Hamburgisches Abgeordnetengesetz
Normgeber: Hamburg
Redaktionelle Abkürzung: AbgG,HH
Gliederungs-Nr.: 1101-1
Normtyp: Gesetz

§ 22 AbgG – Beginn und Ende der Ansprüche

(1) Die Ansprüche gemäß § 2 Absatz 1 und § 3 Absätze 2 und 4 Satz 1, entstehen mit dem Zusammentritt der neuen Bürgerschaft für die Dauer der Mitgliedschaft in der Bürgerschaft. Die Ansprüche gemäß § 2 Absatz 2 bestehen für die Dauer der Amtszeit; für die Vorsitzenden und stellvertretenden Vorsitzenden der Fraktionen bzw. Sprecherinnen oder Sprecher von Gruppen und deren Stellvertreterinnen und Stellvertreter entstehen die Ansprüche jedoch nicht vor dem Zusammentritt der neuen Bürgerschaft. Beginnt oder endet die Mitgliedschaft oder die Amtszeit im Laufe eines Monats, werden die in Satz 1 und 2 genannten Leistungen für den jeweiligen Monat anteilig ab dem ersten Tage der Mitgliedschaft oder der Amtszeit bis zum Ende des Monats gewährt, in dem die Mitgliedschaft oder die Amtszeit endet, für einen Monat jedoch nur einmal.

(2) Die Ansprüche gemäß § 3 Absatz 1 und § 5 Absätze 1 und 2 entstehen mit Eintritt der sie begründenden Voraussetzungen. Für die Leistung der Zuschüsse nach § 5 Absätze 1 und 2 sowie für den Kostenersatz nach § 3 Absatz 3 gilt Absatz 1 Satz 3 entsprechend.

(3) Der Anspruch auf das Übergangsgeld nach § 9 Absatz 1 besteht vom Ersten des Monats an, der dem Monat folgt, in dem das Mitglied aus der Bürgerschaft ausscheidet.

(4) Der Anspruch auf Übergangshilfe nach § 9 Absatz 2 besteht vom Ersten des Monats an, der dem in § 9 Absatz 2 Satz 2 genannten Zeitraum folgt.

(5) Der Anspruch auf Altersentschädigung nach § 11 entsteht am Ersten des Monats, in dem das anspruchsbegründende Ereignis eintritt, frühestens jedoch am Ersten des Monats, der dem in § 9 Absatz 1 Satz 2 genannten Zeitraum folgt. Er erlischt mit Ablauf des Monats, in dem die oder der Berechtigte stirbt.

(6) Die Ansprüche des hinterbliebenen Ehegatten oder Lebenspartners und der Kinder gemäß § 15 entstehen am Ersten des Monats, der dem Sterbemonat des Mitglieds oder des ehemaligen Mitglieds folgt.