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§ 20 AbgG
Hamburgisches Abgeordnetengesetz
Landesrecht Hamburg

Vierter Abschnitt – Angehörige des öffentlichen Dienstes in der Bürgerschaft

Titel: Hamburgisches Abgeordnetengesetz
Normgeber: Hamburg
Redaktionelle Abkürzung: AbgG,HH
Gliederungs-Nr.: 1101-1
Normtyp: Gesetz

§ 20 AbgG – Angestellte des öffentlichen Dienstes mit einer mit dem Mandat nicht vereinbaren Beschäftigung

(1) Eine Angestellte oder ein Angestellter des öffentlichen Dienstes, auf den die für die zusätzliche Alters- und Hinterbliebenenversorgung für Angestellte und Arbeiter der Freien und Hansestadt Hamburg geltenden Vorschriften unmittelbar oder entsprechend anzuwenden sind und der nach dem Gesetz über die Wahl zur hamburgischen Bürgerschaft nicht Mitglied der Bürgerschaft sein kann, kann bei ihrem oder seinem Ausscheiden aus der Bürgerschaft, sofern sie oder er eine Anwartschaft oder einen Anspruch auf Altersentschädigung nach § 11 oder § 12 erworben hat, beantragen, dass an Stelle der Altersentschädigung die Zeit ihrer oder seiner Mitgliedschaft in der Bürgerschaft als Wartezeit und als ruhegeldfähige Beschäftigungszeit im Sinne der Hamburgischen Ruhegeldgesetze in ihren jeweils geltenden Fassungen berücksichtigt wird.

(2) Eine Angestellte oder ein Angestellter, die oder der einen Antrag nach Absatz 1 gestellt hat und dessen Zusatzversorgung sich nach dem Zweiten Ruhegeldgesetz vom 7. März 1995 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 53) in der jeweils geltenden Fassung richtet und der bis zum Beginn eines Wahlvorbereitungsurlaubs nach dem Gesetz über die Wahl zur Hamburgischen Bürgerschaft oder der Mitgliedschaft in der Bürgerschaft in der gesetzlichen Rentenversicherung pflichtversichert war, erhält unter den in Absatz 1 genannten Voraussetzungen ab Eintritt des Versorgungsfalls den Betrag, um den sich die Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung erhöht hätte, wenn sie oder er für die Zeit der Mitgliedschaft in der Bürgerschaft in seiner früheren Beschäftigung weiter versichert worden wäre; dies gilt für die Hinterbliebenenversorgung mit den in § 15 Absätze 1 und 3 Satz 4 genannten Vomhundertsätzen entsprechend. Dieser Betrag vermindert sich um den Betrag, um den sich die Rente deswegen erhöht, weil eine Angestellte oder ein Angestellter während der Zeit der Mitgliedschaft in der Bürgerschaft in einer anderen, mit dem Mandat vereinbaren Beschäftigung in der gesetzlichen Rentenversicherung versichert ist.

(3) Eine Angestellte oder ein Angestellter, auf die oder den Vorschriften über eine anderweitige zusätzliche Alters- und Hinterbliebenenversorgung anzuwenden sind, kann bei ihrem oder seinem Ausscheiden aus der Bürgerschaft beantragen, dass an Stelle der Altersentschädigung nach § 11 oder § 12 der Betrag gezahlt wird, um den sich bei Berücksichtigung der Zeit der Mitgliedschaft in der Bürgerschaft die Versorgung erhöhen würde. Sofern bei Beginn der Mitgliedschaft eine Wartezeit noch nicht erfüllt ist, zählt die Zeit der Mitgliedschaft als Wartezeit mit.

(4) § 18 Absatz 1 dieses Gesetzes, § 20 Absatz 4 des Hamburgischen Beamtengesetzes vom 15. Dezember 2009 (HmbGVBl. S. 405), in der jeweils geltenden Fassung und § 7 Absatz 5 des Abgeordnetengesetzes in der jeweils geltenden Fassung gelten entsprechend.