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§ 2 AbgG
Hamburgisches Abgeordnetengesetz
Landesrecht Hamburg

Erster Abschnitt – Leistungen an die Mitglieder der Bürgerschaft

Titel: Hamburgisches Abgeordnetengesetz
Normgeber: Hamburg
Redaktionelle Abkürzung: AbgG,HH
Gliederungs-Nr.: 1101-1
Normtyp: Gesetz

§ 2 AbgG – Entgelt

(1) Das monatliche Entgelt beträgt 4.081 Euro. Es verändert sich zum 1. Januar eines jeden Jahres um den gleichen Prozentsatz, um den sich nach dem Statistischen Bericht des Statistikamtes Nord der durchschnittliche Bruttojahresverdienst für Vollzeitbeschäftigte im Produzierenden Gewerbe und im Dienstleistungsbereich in Hamburg im vorletzten Kalenderjahr gegenüber dem davorliegenden Jahr verändert hat. Den veränderten Betrag veröffentlicht die Präsidentin oder der Präsident der Bürgerschaft in einer Bürgerschaftsdrucksache.

(2) Die Präsidentin oder der Präsident der Bürgerschaft und die Vorsitzenden der Fraktionen der Bürgerschaft erhalten je das 2,73-Fache, die Vizepräsidentinnen oder Vizepräsidenten, die stellvertretenden Vorsitzenden der Fraktionen sowie die Sprecherinnen oder Sprecher von Gruppen gemäß § 6 Absatz 1 des Fraktionsgesetzes vom 20. Juni 1996 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 134) je das 1,87-Fache des Entgelts nach Absatz 1. Bei Fraktionen mit weniger als 20 Mitgliedern wird ein stellvertretender Fraktionsvorsitzender, bei Fraktionen ab 20 Mitgliedern werden bis zu zwei und bei Fraktionen ab 40 Mitgliedern werden bis zu drei stellvertretende Fraktionsvorsitzende berücksichtigt. Nimmt eines der Mitglieder mehrere Funktionen nach Satz 1 wahr, erhält es nur das höhere Entgelt. Hat eine Fraktion abweichend vom Leitbild nach Satz 1 zwei gleichberechtigte Fraktionsvorsitzende, dann erhalten diese jeweils das 2,30-Fache des Entgelts nach Absatz 1; in einem solchen Fall wird ein stellvertretender Fraktionsvorsitzender weniger als nach Satz 2 vorgesehen berücksichtigt.