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§ 15 AbgG
Hamburgisches Abgeordnetengesetz
Landesrecht Hamburg

Zweiter Abschnitt – Leistungen an ehemalige Mitglieder und ihre Hinterbliebenen

Titel: Hamburgisches Abgeordnetengesetz
Normgeber: Hamburg
Redaktionelle Abkürzung: AbgG,HH
Gliederungs-Nr.: 1101-1
Normtyp: Gesetz

§ 15 AbgG – Hinterbliebenenversorgung

(1) Der hinterbliebene Ehegatte oder Lebenspartner eines Mitglieds oder eines ehemaligen Mitglieds erhält 60 vom Hundert der Altersentschädigung, sofern die Verstorbene oder der Verstorbene im Zeitpunkt ihres oder seines Todes die Voraussetzungen für die Gewährung einer Altersentschädigung erfüllt oder Anspruch auf Altersentschädigung hatte.

(2) Der hinterbliebene Ehegatte oder Lebenspartner eines Mitglieds oder ehemaligen Mitglieds, das, abgesehen vom Lebensalter, die Voraussetzung der Mitgliedschaftsdauer nach § 11 Absatz 1 erfüllt hatte, erhält 60 vom Hundert der Altersentschädigung, deren Höhe sich nach § 11 Absätze 2 und 3 bestimmt.

(3) Die hinterbliebenen Kinder eines Mitglieds oder eines ehemaligen Mitglieds erhalten unter den Voraussetzungen der Absätze 1 und 2 Waisengeld, wenn sie das 18. Lebensjahr nicht vollendet haben. Für die Zeit nach Vollendung des 18. Lebensjahres wird Waisengeld auf Antrag gewährt, solange die in § 32 Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 Buchstaben a, b und d, Nummer 3 und Absatz 5 Sätze 1, 2 und 4 des Einkommensteuergesetzes in der Fassung vom 7. September 1990 (Bundesgesetzblatt 1990 I Seite 1899, 1991 I Seite 808), zuletzt geändert am 18. Dezember 1995 (Bundesgesetzblatt I Seite 1959), genannten Voraussetzungen erfüllt sind. Kinder sind

  1. 1.

    die ehelichen Kinder,

  2. 1a.

    die gemeinschaftlichen Kinder von Lebenspartnern,

  3. 2.

    die hinterbliebenen nicht ehelichen Kinder eines weiblichen Mitglieds oder ehemaligen weiblichen Mitglieds und die hinterbliebenen nicht ehelichen Kinder eines männlichen Mitglieds oder ehemaligen männlichen Mitglieds, wenn seine Vaterschaft oder seine Unterhaltspflicht festgestellt worden ist. Das Waisengeld beträgt für die Vollwaise 20 vom Hundert und für die Halbwaise 12 vom Hundert der Altersentschädigung des verstorbenen Mitglieds.

(4) Die Leistungen an den hinterbliebenen Ehegatten oder Lebenspartner und an die Waisen dürfen weder einzeln noch zusammen die ihrer Berechnung zu Grunde zu legende Altersentschädigung übersteigen. Ergeben die Leistungen an den hinterbliebenen Ehegatten oder Lebenspartner und an die Waisen zusammen einen höheren Betrag, werden die einzelnen Bezüge im gleichen Verhältnis gekürzt. Nach dem Ausscheiden eines berechtigten hinterbliebenen Ehegatten oder Lebenspartners oder einer berechtigten Waisen erhöhen sich die Leistungen an die verbleibenden Berechtigten vom Beginn des folgenden Monats an insoweit, als sie nach Satz 1 oder 2 noch nicht den vollen Betrag nach den Absätzen 1, 2 oder 3 erhalten.