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§ 13 AbgG
Hamburgisches Abgeordnetengesetz
Landesrecht Hamburg

Zweiter Abschnitt – Leistungen an ehemalige Mitglieder und ihre Hinterbliebenen

Titel: Hamburgisches Abgeordnetengesetz
Normgeber: Hamburg
Redaktionelle Abkürzung: AbgG,HH
Gliederungs-Nr.: 1101-1
Normtyp: Gesetz

§ 13 AbgG – Abfindung

(1) Ein Mitglied, das bei seinem Ausscheiden weder eine Anwartschaft noch einen Anspruch auf Altersentschädigung nach § 11 oder § 12 erworben hat,

  1. 1.

    wird auf Antrag für die Dauer der Mitgliedschaft nach Maßgabe des § 23 Absätze 2, 4, 7 und 8 des Abgeordnetengesetzes in der Fassung vom 21. Februar 1996 (BGBl. I S. 327), zuletzt geändert am 8. Oktober 2021 (BGBl. I S. 4650), in der gesetzlichen Rentenversicherung nachversichert; § 23 Absatz 3 desselben Gesetzes gilt entsprechend, oder

  2. 2.

    erhält auf seinen Antrag die Zeit der Mitgliedschaft als Dienstzeit im Sinne des Besoldungs- und Versorgungsrechts der Beamtinnen und Beamten, Soldaten und der Richterinnen und Richter angerechnet oder

  3. 3.

    erhält auf seinen Antrag einen Betrag ausgezahlt, der der Höhe nach dem Betrag gemäß § 10 Absatz 1 entspricht.

(2) Wird ein ehemaliges Mitglied wieder Mitglied der Bürgerschaft, beginnt die Frist nach § 11 Absatz 1 neu zu laufen, wenn es einen Antrag nach Absatz 1 Nummern 1 und 3 gestellt hat.