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§ 10 AbgG
Hamburgisches Abgeordnetengesetz
Landesrecht Hamburg

Zweiter Abschnitt – Leistungen an ehemalige Mitglieder und ihre Hinterbliebenen

Titel: Hamburgisches Abgeordnetengesetz
Normgeber: Hamburg
Redaktionelle Abkürzung: AbgG,HH
Gliederungs-Nr.: 1101-1
Normtyp: Gesetz

§ 10 AbgG – Beteiligung der Mitglieder an Versorgungsleistungen

(1) Mitglieder, die von ihrem Entgelt nach § 2 auf einen Betrag in Höhe der Hälfte oder in voller Höhe beziehungsweise bei Ämtern mit dem 1,87-Fachen des Entgelts in Höhe der Hälfte oder in Höhe von 76,75 vom Hundert beziehungsweise bei Ämtern mit dem 2,30-Fachen des Entgelts in Höhe der Hälfte oder in Höhe von 71,75 vom Hundert beziehungsweise bei Ämtern mit dem 2,73-Fachen des Entgelts in Höhe der Hälfte oder in Höhe von 68,25 vom Hundert des jeweils geltenden Beitragssatzes nach § 158 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch in der Fassung vom 19. Februar 2002 (BGBl. I S. 754, 1404, 3384), zuletzt geändert am 22. November 2021 (BGBl. I S. 4906, 4912) verzichtet haben, erhalten Versorgung als Altersentschädigung nach den §§ 11 und 12 oder Abfindung nach § 13. Ihre Hinterbliebenen erhalten Überbrückungsgeld nach § 14 und Versorgung nach § 15.

(2) Im Falle des Versorgungsausgleichs erfolgt die Durchführung im Wege der internen Teilung nach dem Versorgungsausgleichsgesetz (VersAusglG) vom 3. April 2009 (BGBl. I S. 700), zuletzt geändert am 12. Mai 2021 (BGBl. I S. 1085). Die Bewertung der Altersentschädigung erfolgt nach § 39 VersAusglG (unmittelbare Bewertung). Der Ausgleichswert wird als Prozentsatz des Entgelts nach § 2 Absatz 1 festgesetzt.

(3) Soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, sind für die Versorgung die Vorschriften des Hamburgischen Beamtenversorgungsgesetzes vom 26. Januar 2010 (HmbGVBl. S. 23, 72) in der jeweils geltenden Fassung sinngemäß anzuwenden.