§ 5 AbgG
Bremisches Abgabengesetz
Bremisches Abgabengesetz
Landesrecht Bremen
§ 5 AbgG – Veranlagung durch öffentliche Bekanntmachung
(1) Die nach gleich bleibenden Bemessungsgrundlagen zu erhebenden öffentlich-rechtlichen Abgaben können ohne Zustellung neuer Heranziehungsbescheide durch öffentliche Bekanntmachung allgemein festgesetzt werden.
(2) Die Festsetzung durch öffentliche Bekanntmachung ist unzulässig, wenn
- a)die Abgabenpflicht neu begründet wird,
- b)der Abgabenschuldner wechselt,
- c)der Abgabensatz sich gegenüber der letzten Veranlagung ändert.