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§ 3 AbgG
Bremisches Abgabengesetz
Landesrecht Bremen
Titel: Bremisches Abgabengesetz
Normgeber: Bremen
Redaktionelle Abkürzung: AbgG,HB
Gliederungs-Nr.: 60-a-1
Normtyp: Gesetz

§ 3 AbgG – Anwendung von Bundesrecht

(1) die Abgabenordnung vom 16. März 1976 (BGBl. I S. 613), § 30 mit der Maßgabe, dass

  1. a)

    bei der Hundesteuer in Schadensfällen Auskunft über Namen und Anschrift des Hundehalters an Behörden und Schadensbeteiligte gegeben werden darf,

  2. b)

    bei Verdacht von Verstößen gegen § 284 des Strafgesetzbuches oder Verstößen gegen §§ 2 und 4 bis 6 Bremisches Spielhallengesetzes mit der Maßgabe, dass die insoweit erlangten Kenntnisse der nach dem Bremischen Spielhallengesetz zuständigen Behörde übermittelt werden dürfen,

  3. c)

    bei Verdacht von Verstößen gegen § 284 des Strafgesetzbuches oder Verstößen gegen §§ 5 und 5a des Bremischen Glückspielgesetzes mit der Maßgabe, dass die insoweit erlangten Kenntnisse der nach dem Bremischen Glückspielgesetz zuständigen Behörde übermittelt werden dürfen.

(2) Absatz 1 findet auch Anwendung auf nichtsteuerliche öffentlich-rechtliche Abgaben im Sinne des § 22 des Gesetzes über die Arbeitnehmerkammern im Lande Bremen vom 3. Juli 1956 (SaBremR 70-c-1) und des § 23 des Gesetzes über die Landeswirtschaftskammer Bremen vom 20. März 1956 (SaBremR 780-a-1) sowie die von der Landeshauptkasse Bremen erhobenen Verbandsbeiträge im Sinne des § 28 des Wasserverbandsgesetzes vom 12. Februar 1991 (BGBl. I S. 405) in der jeweils geltenden Fassung.

(3) Absätze 1 und 2 finden keine Anwendung auf die Vollstreckung von Geldforderungen im Sinne des § 1 des Bremischen Gesetzes über die Vollstreckung von Geldforderungen im Verwaltungswege vom 29. September 2015 (Brem.GBl. S. 448). Der siebente Teil der Abgabenordnung (Absatz 1 Nr. 1) findet keine Anwendung auf die von der Landeshauptkasse Bremen erhobenen Verbandsbeiträge (Absatz 2 Nr. 2).

(4) Auf die örtlichen Aufwand- und Verbrauchsteuern ist § 169 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 der Abgabenordnung entsprechend anzuwenden.