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Art. 32 BayAbgG
Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder des Bayerischen Landtags (Bayerisches Abgeordnetengesetz - BayAbgG)
Landesrecht Bayern

Dritter Teil – Verhaltensregeln für Mitglieder des Bayerischen Landtags

Titel: Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder des Bayerischen Landtags (Bayerisches Abgeordnetengesetz - BayAbgG)
Normgeber: Bayern
Amtliche Abkürzung: BayAbgG
Gliederungs-Nr.: 1100-1-I
Normtyp: Gesetz

Art. 32 BayAbgG – Verbot eigener Geschäfte

(1) Mitglieder des Bayerischen Landtags dürfen mit den in Art. 29 Abs. 1 Satz 1 genannten Stellen sowie mit Personen- und Kapitalgesellschaften, an denen der Freistaat Bayern mehr als 25 % der Anteile hält, keine Geschäfte auf eigene Rechnung abschließen oder abwickeln. Dies gilt nicht für

  1. 1.

    die Teilnahme an Ausschreibungs- und Vergabeverfahren und darauf gründenden Rechtsgeschäfte,

  2. 2.

    die Abwicklung von vor Beginn des Landtagsmandats abgeschlossenen Verträgen,

  3. 3.

    Rechtsgeschäfte, deren Geschäftswert im Einzelfall oder insgesamt im Kalenderjahr den Betrag von 10 000 Euro nicht übersteigen,

  4. 4.

    Rechtsgeschäfte, zu denen das Präsidium des Bayerischen Landtags zuvor seine Einwilligung erteilt hat.

Dies gilt auch für Rechtsgeschäfte von Kapitalgesellschaften, deren Anteile vollständig vom Mitglied des Bayerischen Landtags gehalten werden.

(2) Soweit Rechtsgeschäfte nach Abs. 1 Satz 2 zulässig sind, sind sie der Präsidentin oder dem Präsidenten gemäß Art. 34 Abs. 3 bis 5 anzuzeigen und gemäß Art. 35 zu veröffentlichen.