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Art. 16 BayAbgG
Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder des Bayerischen Landtags (Bayerisches Abgeordnetengesetz - BayAbgG)
Landesrecht Bayern

Zweiter Teil – Entschädigung der Mitglieder des Bayerischen Landtags und Versorgung → 2. Abschnitt – Leistungen nach Ausscheiden aus dem Bayerischen Landtag

Titel: Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder des Bayerischen Landtags (Bayerisches Abgeordnetengesetz - BayAbgG)
Normgeber: Bayern
Amtliche Abkürzung: BayAbgG
Gliederungs-Nr.: 1100-1-I
Normtyp: Gesetz

Art. 16 BayAbgG – Versorgungsabfindung

(1) Ein Mitglied des Bayerischen Landtags, das bei seinem Ausscheiden weder eine Anwartschaft noch einen Anspruch auf Altersentschädigung nach den Art. 12 bis 15 erworben hat, erhält für die Zeit der Zugehörigkeit im Bayerischen Landtag auf Antrag eine Versorgungsabfindung. Sie wird für jeden angefangenen Monat der Mitgliedschaft im Bayerischen Landtag in Höhe des für diesen Monat jeweils geltenden Höchstbeitrags zur allgemeinen Rentenversicherung zuzüglich 20 v.H. dieses Höchstbeitrags gezahlt.

(2) Werden die Voraussetzungen für eine Versorgungsabfindung nach Absatz 1 erfüllt, diese aber nicht in Anspruch genommen, wird auf Antrag für die Dauer der Mitgliedschaft im Bayerischen Landtag nach Maßgabe des § 23 Abs. 2, 4, 7 und 8 des Abgeordnetengesetzes des Bundes eine Nachversicherung zur gesetzlichen Rentenversicherung und in entsprechender Anwendung des § 23 Abs. 3 desselben Gesetzes für eine zusätzliche Alters- und Hinterbliebenenversorgung vorgenommen.

(3) An Stelle der Versorgungsabfindung nach Absatz 1 wird die Zeit der Mitgliedschaft im Bayerischen Landtag auf Antrag als Dienstzeit nach Art. 14 Abs. 4 Nr. 3 des Bayerischen Beamtenversorgungsgesetzes berücksichtigt.

(4) Ein Antrag nach den Abs. 1 bis 3 ist ausgeschlossen, wenn die Zeit der Zugehörigkeit zum Bayerischen Landtag nach Art. 21 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 des Gesetzes über kommunale Wahlbeamte und Wahlbeamtinnen (KWBG) auf die Wartezeit oder nach Art. 22 Abs. 1 Satz 2 KWBG auf die Dienstzeit angerechnet wurde.

(5) Im Fall des Wiedereintritts in den Bayerischen Landtag beginnen die Fristen für die Mitgliedschaftsdauer nach Art. 12 neu zu laufen, wenn ein Antrag nach Abs. 1 bis 3 gestellt wurde oder die Anrechnung der Zeit einer früheren Mitgliedschaft im Bayerischen Landtag nach Art. 21 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 KWBG auf die Wartezeit oder nach Art. 22 Abs. 1 Satz 2 KWBG auf die Dienstzeit zu einer Versorgung aus einem kommunalen Wahlbeamtenverhältnis geführt hat.

(6) Hat ein ausgeschiedenes Mitglied bis zu seinem Tod keinen Antrag auf Versorgungsabfindung gestellt, können sein überlebender Ehegatte oder Lebenspartner oder, soweit ein solcher nicht vorhanden ist, die leiblichen oder die als Kind angenommenen Kinder einen Antrag nach Abs. 1 stellen.