§ 8 AbgEG
Landesgesetz über die Entschädigung der Mitglieder des Landtags Rheinland-Pfalz (Abgeordnetenentschädigungsgesetz)
Landesgesetz über die Entschädigung der Mitglieder des Landtags Rheinland-Pfalz (Abgeordnetenentschädigungsgesetz)
Landesrecht Rheinland-Pfalz
§ 8 AbgEG – Übergangsgeld
(1) Wer mindestens ein Jahr ununterbrochen Mitglied des Landtags war, erhält ein Übergangsgeld, wenn er nicht wieder gewählt wird oder vorzeitig aus dem Landtag ausscheidet.
(2) Wer gemäß § 52 Abs. 1 Buchst. e des Landeswahlgesetzes die Mitgliedschaft im Landtag verloren hat, erhält das Übergangsgeld nicht; der Präsident kann die Zahlung des Übergangsgeldes aussetzen, wenn ein Verfahren zu erwarten ist, das nach den angegebenen Bestimmungen zum Verlust der Mitgliedschaft führen kann.