§ 28 AbfWG M-V
Abfallwirtschaftsgesetz für Mecklenburg-Vorpommern (Abfallwirtschaftsgesetz - AbfWG M-V)
Abfallwirtschaftsgesetz für Mecklenburg-Vorpommern (Abfallwirtschaftsgesetz - AbfWG M-V)
Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern
Teil 7 – Ordnungswidrigkeiten
§ 28 AbfWG M-V – Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
- 1.entgegen dem Verbot des § 13 Abs. 1 Satz 1 auf den von der geplanten Anlage betroffenen Flächen wesentlich wertsteigernde oder die Errichtung der Anlage erheblich erschwerende Veränderungen vornimmt,
- 2.ohne Zustimmung nach § 16 Abs. 1 Satz 2 eine Deponie oder Teile einer Deponie vor der Abnahme in Betrieb nimmt,
- 3.entgegen § 17 Abs. Satz 5 Störungen des Anlagenbetriebes nicht oder nicht rechtzeitig der zuständigen Abfallbehörde anzeigt,
- 4.einer vollziehbaren Anordnung nach § 16a, § 19 Abs. 2 Satz 1 oder 2, § 20 Abs. 2, § 21 Abs. 1 Satz 2 oder 3, § 27 Abs. 2 Satz 1
zuwider handelt.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 50.000 Euro geahndet werden.