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§ 28 AbfWG M-V
Abfallwirtschaftsgesetz für Mecklenburg-Vorpommern (Abfallwirtschaftsgesetz - AbfWG M-V)
Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern

Teil 7 – Ordnungswidrigkeiten

Titel: Abfallwirtschaftsgesetz für Mecklenburg-Vorpommern (Abfallwirtschaftsgesetz - AbfWG M-V)
Normgeber: Mecklenburg-Vorpommern
Amtliche Abkürzung: AbfWG M-V
Gliederungs-Nr.: 2129-1
Normtyp: Gesetz

§ 28 AbfWG M-V – Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. 1.
    entgegen dem Verbot des § 13 Abs. 1 Satz 1 auf den von der geplanten Anlage betroffenen Flächen wesentlich wertsteigernde oder die Errichtung der Anlage erheblich erschwerende Veränderungen vornimmt,
  2. 2.
    ohne Zustimmung nach § 16 Abs. 1 Satz 2 eine Deponie oder Teile einer Deponie vor der Abnahme in Betrieb nimmt,
  3. 3.
    entgegen § 17 Abs. Satz 5 Störungen des Anlagenbetriebes nicht oder nicht rechtzeitig der zuständigen Abfallbehörde anzeigt,
  4. 4.

zuwider handelt.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 50.000 Euro geahndet werden.