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§ 33 AbfG LSA
Abfallgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (AbfG LSA).
Landesrecht Sachsen-Anhalt

Teil 7 – Behörden, Zuständigkeiten

Titel: Abfallgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (AbfG LSA).
Normgeber: Sachsen-Anhalt
Amtliche Abkürzung: AbfG LSA
Gliederungs-Nr.: 2129.11
Normtyp: Gesetz

§ 33 AbfG LSA – Örtliche Zuständigkeit

(1) Örtlich zuständig ist die Behörde, in deren Gebiet oder Bezirk die Anlage zur Verwertung oder Beseitigung von Abfällen ihren Standort oder Einsatzort hat, oder, wenn eine Anlage nicht Gegenstand der Entscheidung ist, die Verwertung oder Beseitigung durchgeführt wird. Für die Entscheidung über die Erfüllung der Entsorgungspflicht nach § 20 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes sowie die damit zusammenhängenden Entscheidungen ist die Behörde örtlich zuständig, in deren Gebiet oder Bezirk die zu verwertenden oder zu beseitigenden Abfälle anfallen.

(2) Ist für dieselbe Sache auch eine Behörde eines anderen Landes zuständig, so kann die oberste Abfallbehörde die Zuständigkeit mit der zuständigen Behörde dieses Landes vereinbaren.