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Anlage 2 9. SächsKVZ
Neunte Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen über die Bestimmung der Verwaltungsgebühren und Auslagen (Neuntes Sächsisches Kostenverzeichnis - 9. SächsKVZ)
Landesrecht Sachsen

Anhangteil

Titel: Neunte Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen über die Bestimmung der Verwaltungsgebühren und Auslagen (Neuntes Sächsisches Kostenverzeichnis - 9. SächsKVZ)
Normgeber: Sachsen
Amtliche Abkürzung: 9. SächsKVZ
Gliederungs-Nr.: 211-2.6
Normtyp: Rechtsverordnung

Anlage 2 9. SächsKVZ

 (1)

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 1. Oktober 2021 durch § 4 Absatz 1 Satz 2 der Verordnung vom 16. August 2021 (SächsGVBl. S. 898). Zur weiteren Anwendung s. § 3 der Verordnung vom 16. August 2021 (SächsGVBl. S. 898).

(zu Anlage 1 laufende Nr. 17 Tarifstelle 1.2) (1)

(1) Red. Anm.:

Zur Tabelle der fortgeschriebenen durchschnittlichen Rohbauwerte mit Gültigkeit ab 1. Mai 2021 siehe Bekanntmachung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern vom 10.03.2021 (SächsABl. S. 314)

Tabelle der durchschnittlichen Rohbauwerte
Basisjahr 2015 = 1,00

NummerGebäudeartRohbauwert EUR/m3
1Wohngebäude116
2Wochenendhäuser102
3Büro- und Verwaltungsgebäude, Banken und Arztpraxen156
4Schulen149
5Kindergärten133
6Hotels, Pensionen und Heime bis 60 Betten, Gaststätten133
7Hotels, Heime und Sanatorien mit mehr als 60 Betten155
8Krankenhäuser172
9Versammlungsstätten, soweit nicht unter Nummer 7 oder 12 aufgeführt133
10Kirchen149
11Leichenhallen und Friedhofskapellen122
12Turn- und Sporthallen, soweit nicht unter Nummer 21 aufgeführt88
13Hallenbäder144
14sonstige, nicht unter den Nummern 1 bis 13 aufgeführte eingeschossige Gebäude, zum Beispiel Umkleideräume von Sporthallen und Schwimmbädern112
15Verkaufsstätten 1), soweit sie eingeschossig sind88
16Verkaufsstätten 2), soweit sie mehrgeschossig sind157
17Kleingaragen, ausgenommen offene Kleingaragen70
18Mittel- und Großgaragen, soweit sie eingeschossig sind86
19Mittel- und Großgaragen, soweit sie mehrgeschossig sind103
20Tiefgaragen159
21Fabrik-, Werkstatt- und Lagergebäude, Tennishallen sowie einfache Sporthallen, soweit sie eingeschossig sind, bis 50 000 m3 Brutto-Rauminhalt 
21.1mit nicht geringen Einbauten 3)77
21.2ohne oder mit geringen Einbauten 3) 
21.2.1bis 2 000 m3 Brutto-Rauminhalt 
21.2.1.1Bauart schwer 4)55
21.2.1.2sonstige Bauart48
21.2.2der 2 000 m3 übersteigende Brutto-Rauminhalt bis 5 000 m3 
21.2.2.1Bauart schwer 4)48
21.2.2.2sonstige Bauart38
21.2.3der 5 000 m3 übersteigende Brutto-Rauminhalt bis 50 000 m3 
21.2.3.1Bauart schwer 4)38
21.2.3.2sonstige Bauart30
22Fabrik-, Werkstatt- und Lagergebäude, soweit sie mehrgeschossig sind, bis 100 000 m3 Brutto-Rauminhalt 
22.1ohne oder mit geringen Einbauten 3)112
22.2mit nicht geringen Einbauten 3)129
23sonstige kleinere gewerbliche Bauten, soweit sie eingeschossig sind, soweit nicht unter Nummer 21 aufgeführt94
24Stallgebäude, Scheunen und sonstige landwirtschaftliche Betriebsgebäude, ausgenommen Güllekellerwie Nummer 21
25Güllekeller, soweit sie unter Ställen oder sonstigen landwirtschaftlichen Betriebsgebäuden liegen92
26Schuppen, offene Kleingaragen, offene Feldscheunen und ähnliche Gebäude43
27Gewächshäuser 
27.1bis 1 500 m3 Brutto-Rauminhalt30
27.2der 1 500 m3 übersteigende Brutto-Rauminhalt19
1)

Bei Hallenbauten ohne oder mit geringen Einbauten ist der Rohbauwert um 30 Prozent zu reduzieren. Hierzu zählen auch Einbauten im Sinne der Anlage 1 laufende Nummer 17 Tarifstelle 1.2 Abs. 3 Satz 4.

2)

Bei mehrgeschossigen Verkaufsstätten mit geringen Einbauten, deren Nutzflächen fast ausschließlich dem Verkauf oder der Ausstellung dienen, ist der Rohbauwert um 40 Prozent zu reduzieren. Hierzu zählen auch Einbauten im Sinne der Anlage 1 laufende Nummer 17 Tarifstelle 1.2 Abs. 3 Satz 4.

3)

Hierzu zählen auch Einbauten im Sinne der Anlage 1 laufende Nummer 17 Tarifstelle 1.2 Abs. 3 Satz 4.

4)

Gebäude, deren Außenwände überwiegend aus Beton einschließlich Leicht- und Gasbeton oder aus mehr als 17,5 cm dickem Mauerwerk bestehen.



A n m e r k u n g e n:

In den Rohbauwerten ist die Umsatzsteuer enthalten.

Bei Gebäuden mit mehr als 5 Vollgeschossen ist der Rohbauwert um 5 Prozent, bei Hochhäusern um 10 Prozent und bei Gebäuden mit befahrbaren Decken, außer bei den Nummern 18 bis 20, um 10 Prozent zu erhöhen. Die in der Tabelle angegebenen Werte berücksichtigen nur Flachgründungen mit Streifen- oder Einzelfundamenten, Mehrkosten für andere Gründungen sind gesondert zu ermitteln; dies gilt auch für Außenwandverkleidungen, für die ein Standsicherheitsnachweis geführt werden muss. Bei Gebäuden mit gemischter Nutzung ist für die Gebäudeteile mit verschiedenen Nutzungsarten der Rohbauwert anteilig zu ermitteln, soweit Nutzungsarten nicht nur Nebenzwecken dienen. Der nicht ausgebaute Dachraum eines Dachgeschosses ist, abweichend von DIN 277, nur mit einem Drittel seines Rauminhalts anzurechnen.

Bei Hallenbauten mit Kränen, bei denen der Standsicherheitsnachweis für die Kranbahnen geprüft werden muss, ist die Rohbausumme des von den Kranbahnen erfassten Hallenbereiches um 26 EUR je m2 zu erhöhen.

Bei Flächengründungen sind je Quadratmeter Sohlplatte 2 m3 zum Brutto-Rauminhalt mit zuzurechnen.

Die vor dem 7. April 2020 durch das Staatsministerium für Regionalentwicklung nach laufender Nummer 17 Tarifstelle 1.2 der Anlage 1 des Neunten Sächsischen Kostenverzeichnisses erfolgte Bekanntmachung der fortgeschriebenen Rohbauwerte behält ihre Gültigkeit.