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Art. 2 6. SchulRÄndG
Gesetz zur Weiterentwicklung der Schulstruktur in Nordrhein-Westfalen (6. Schulrechtsänderungsgesetz)
Landesrecht Nordrhein-Westfalen
Titel: Gesetz zur Weiterentwicklung der Schulstruktur in Nordrhein-Westfalen (6. Schulrechtsänderungsgesetz)
Normgeber: Nordrhein-Westfalen
Redaktionelle Abkürzung: 6. SchulRÄndG,NW
Gliederungs-Nr.: [keine Angabe]
Normtyp: Gesetz

Art. 2 6. SchulRÄndG – Übergangsvorschriften

(1) Schulen, die an dem zum 1. August 2011 begonnenen Schulversuch "Längeres gemeinsames Lernen - Gemeinschaftsschule" teilnehmen, können bis zum Ablauf des Schuljahres 2019/2020 und danach auslaufend nach den Versuchsbedingungen arbeiten.
Ab 1. August 2020 werden sie kraft dieses Gesetzes als Sekundarschule gemäß § 17a SchulG geführt, wenn sie nur die Sekundarstufe I umfassen, oder als Gesamtschule gemäß § 17 SchulG, wenn sie die Sekundarstufen I und II umfassen. Die gesetzliche Mindestgröße muss gewährleistet sein. Auf Antrag des Schulträgers ist die Überführung auch vorher möglich. Gemeinschaftsschulen, die die Sekundarstufen I und II umfassen, können Kooperationspartner gemäß § 17a Abs. 2 Satz 2 SchulG sein.

(2) Das Ministerium kann auf Antrag des Schulträgers und nach Anhörung der betroffenen Schulen an bis zu 15 Schulen beginnend mit dem Schuljahr 2013/2014 oder dem Schuljahr 2014/2015 für einen Zeitraum von zehn Schuljahren und danach jahrgangsstufenweise auslaufend erproben, ob durch den Zusammenschluss mit einer Grundschule zu einer Schule die Chancengerechtigkeit und die Leistungsfähigkeit des Schulwesens erhöht werden und die Schülerinnen und Schüler dadurch zu besseren Abschlüssen geführt werden können. Außerdem soll hierbei erprobt werden, wie im Hinblick auf die demografische Entwicklung und die sich wandelnde Abschlussorientierung der Eltern weiterhin ein wohnortnahes Schulangebot ermöglicht werden kann. Die Anerkennung der Abschlüsse in den Ländern der Bundesrepublik Deutschland muss gesichert sein. Die näheren Regelungen über Änderungen und Ergänzungen der Unterrichtsinhalte, der Unterrichtsorganisation, über die Formen der Schulverfassung und der Schulleitung sowie über die Rahmenbedingungen trifft das Ministerium.

(3) Die Arbeit der Schulen nach Absatz 1 und Absatz 2 wird wissenschaftlich begleitet und ausgewertet. Das Ministerium berichtet dem Landtag bis 31. Dezember 2016 über das Ergebnis der Arbeit der Schulen nach Absatz 1 und zum 31. Juli 2020 über das Ergebnis der Arbeit der Schulen nach Absatz 2.

(4) Die Schulträger sind berechtigt, bei Inkrafttreten dieses Gesetzes genehmigte organisatorische Zusammenschlüsse von Schulen nach Maßgabe des § 83 Absätze 1 bis 3 in der Fassung des 2. Schulrechtsänderungsgesetzes vom 27. Juni 2006 (GV. NRW. S. 278) bis zum Ablauf des Schuljahres 2019/2020 und danach auslaufend fortzuführen. Ab 1. August 2020 werden sie kraft dieses Gesetzes als Sekundarschulen gemäß § 17a des Schulgesetzes NRW geführt. In begründeten Einzelfällen sind Ausnahmen hiervon möglich. Der Beschluss des Schulträgers bedarf der Genehmigung durch das Ministerium. Die gesetzliche Mindestgröße muss stets gewährleistet sein.

(5) Die Genehmigung von Sekundarschulen gemäß § 17a SchulG bedarf bis zum Ablauf des Schuljahres 2015/2016 der Zustimmung des Ministeriums.