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§ 6 3. SprengV
Dritte Verordnung zum Sprengstoffgesetz (3. SprengV)
Bundesrecht
Titel: Dritte Verordnung zum Sprengstoffgesetz (3. SprengV)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: 3. SprengV
Gliederungs-Nr.: 7134-2-3
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 6 3. SprengV – Berlin-Klausel

Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes in Verbindung mit § 52 des Sprengstoffgesetzes auch im Land Berlin. Die Vorschriften dieser Verordnung sind im Land Berlin jedoch nicht anzuwenden, soweit sie mit Rechtsvorschriften der alliierten Behörden unvereinbar sind.