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§ 2 3. SprengV
Dritte Verordnung zum Sprengstoffgesetz (3. SprengV)
Bundesrecht
Titel: Dritte Verordnung zum Sprengstoffgesetz (3. SprengV)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: 3. SprengV
Gliederungs-Nr.: 7134-2-3
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 2 3. SprengV – Änderungsanzeige

Sind nach Erstattung der Anzeige Veränderungen gegenüber dem Inhalt der Anzeige oder der Unterlagen eingetreten oder vorgesehen worden, hat der nach § 1 Abs. 1 Anzeigepflichtige dies der zuständigen Behörde unverzüglich schriftlich in doppelter Ausfertigung oder elektronisch anzuzeigen. Ist mit einer Veränderung eine erhöhte Gefahr verbunden, so dürfen die für die Sprengung verantwortlichen Personen erst eine Woche nach Erstattung der Änderungsanzeige, im Falle des § 1 Abs. 1 Nr. 1 jedoch nicht vor Ablauf von vier Wochen nach Erstattung der Anzeige unter den geänderten Umständen sprengen.