Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

Anhang IV 31. BImSchV
31. Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung zur Begrenzung der Emissionen flüchtiger organischer Verbindungen bei der Verwendung organischer Lösemittel in bestimmten Anlagen - 31. BImSchV)
Bundesrecht

Anhangteil

Titel: 31. Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung zur Begrenzung der Emissionen flüchtiger organischer Verbindungen bei der Verwendung organischer Lösemittel in bestimmten Anlagen - 31. BImSchV)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: 31. BImSchV
Gliederungs-Nr.: 2129-8-31
Normtyp: Verwaltungsvorschrift

Anhang IV 31. BImSchV – Reduzierungsplan

(zu § 4)

  1. A

    Grundsätzliche Anforderungen

Bei Anwendung eines Reduzierungsplans ist eine Emissionsminderung mindestens in gleicher Höhe zu erzielen, wie dies für die jeweilige Anlage bei Einhaltung der Anforderungen nach § 4 Satz 1 Nr. 1 der Fall wäre. Bei Einhaltung der Voraussetzungen von Satz 1 darf der Betreiber einen beliebigen Reduzierungsplan verwenden, der speziell für seine Anlage aufgestellt sein kann. Sind entgegen der bei Aufstellung des Reduzierungsplans gemäß § 4 Satz 2 getroffenen und begründeten Annahmen lösemittelarme oder lösemittelfreie Ersatzstoffe noch in der Entwicklung und ist ein absehbares Ende der Entwicklung gegeben, kann die zuständige Behörde auf Antrag des Betreibers eine angemessene Fristverlängerung zur Umsetzung seines Reduzierungsplans einräumen.

  1. B

    Reduzierungsplan für das Aufbringen von Beschichtungsstoffen, Klarlacken, Klebstoffen oder Druckfarben

Bei Anwendung des folgenden Reduzierungsplans ist der Nachweis der Gleichwertigkeit nach Abschnitt A Satz 1 nicht erforderlich:

  1. 1.

    Der Betreiber legt der zuständigen Behörde einen Reduzierungsplan vor, der vorsieht, den durchschnittlichen Gehalt an flüchtigen organischen Verbindungen der Einsatzstoffe, insbesondere der Beschichtungsstoffe und Reinigungsmittel, zu verringern oder den Feststoffnutzungsgrad zu erhöhen, um die Gesamtemissionen an flüchtigen organischen Verbindungen aus der Anlage auf einen bestimmten Prozentsatz der jährlichen Bezugsemission, die sogenannte Zielemission, zu reduzieren.

  2. 2.

    Die jährliche Bezugsemission berechnet sich wie folgt:

    Jährliche Bezugsemission = kg Feststoff/a u Multiplikationsfaktor.

    Es ist die Gesamtmasse der Feststoffe in der jährlich verbrauchten Menge an Beschichtungsstoff und/oder Druckfarbe, Lack, Farbe, Klebstoff zu bestimmen. Als Feststoffe gelten alle Stoffe in Beschichtungsstoffen, Druckfarben, Klarlacken, Lacken und Klebstoffen, die sich verfestigen, sobald das Wasser oder die flüchtigen organischen Verbindungen verdunstet sind (wie z.B. Bindemittel, Pigmente, Füllstoffe in Lacken, Farben, Klebstoffen).

    Durch Multiplikation der bestimmten Gesamtmasse an Feststoffen mit dem entsprechenden Multiplikationsfaktor aus der Spalte 3 der nachstehenden Tabelle ist die jährliche Bezugsemission zu berechnen. Die zuständige Behörde kann eine Anpassung der genannten Multiplikationsfaktoren bei einzelnen Anlagen vornehmen, um bei der Anwendung von Applikationsverfahren nach dem Stand der Technik dem nachgewiesenen erhöhten Feststoffnutzungsgrad Rechnung zu tragen.

     Nummer
    der Anlage nach
    Anhang I

     
    Tätigkeit

    Lösemittel-
    verbrauch
    t/a
    Multiplika-
    tionsfaktor zur
    Ermittlung der
    jährlichen
    Bezugsemission

    Prozentsatz zur
    Ermittlung der
    Zielemission
          
     1.1(weggefallen)   
     1.2(weggefallen)   
     1.3Sonstige Druckverfahren> 15 - 252,5(25 + 5)%
      außer Rotationssiebdruck> 252,5(20 + 5)%
      Rotationssiebdruck> 15 - 251,5(25 + 5)%
       > 251,5(20 + 5)%
     4.1-4.4Fahrzeugserienlackierung< 152,5(25 + 15)%
     4.5Beschichtung von> 5 - 151,5(25 + 15)%
      Schienenfahrzeugen> 15 (20 + 5)%
     5.1Fahrzeugreparaturlackierung 2,5(25 + 15)%
     6.1Bandbeschichtung> 102,5(3 + 5)%
     8.1Sonstige Metall- oder Kunststoffbeschichtung   
      -sonstige Beschichtung> 5 - 151,5(25 + 15)%
        > 15 (20 + 5)%
      -Beschichtung bahnen-> 5 - 15 (15 + 15)%
       förmiger Materialien> 15 (10 + 5)%
     9.1 > 5 - 154(25 + 15)%
     9.2Holzbeschichtung> 15 - 253 1)(25 + 15)%
       > 253 1)(20 + 5)%
     10.1/Textil-, Gewebe-, > 5 - 154(15 + 15)%
     10.2Folien- oder Papier-
    oberflächen
    > 15 (10 + 5)%
     12.1Holzimprägnierung> 101,5(45 + 5)%
     14.1Klebebeschichtung   
      -sonstiger Betrieb> 5 - 15 (25 + 5)%
        > 153(20 + 5)%
      -Beschichtung bahnen-> 5 - 15 (15 + 5)%
       förmiger Materialien> 15 (10 + 5)%
     8.1.Beschichtungen, die mitentsprechende entsprechende
     10.1,Lebensmitteln in Berüh-Werte für die2,33Werte aus den
     10.2,rung kommen; Beschichgungen (1)Nummern 8.1, Nummern 8.1,
     14.1für die Luft- und Raumfahrt10.1, 10.2,
    14.1
     10.1, 10.2,
    14.1

    1) Für Applikationsverfahren mit einem Auftragswirkungsgrad von > 85 % (beispielsweise Walzen) kann der Multiplikationsfaktor 4 zu Grunde gelegt werden.

  3. 3.

    Die Zielemission berechnet sich wie folgt:

    Zielemission = Bezugsemission x Prozentsatz

    Die Höhe des Prozentsatzes ist gleich der Summe aus

    1. a)

      dem Grenzwert für diffuse Emissionen + 15

      bei den in Spalte 1 der Tabelle in Nummer 2 genannten Anlagen

      • der Nummer 5.1,

      • der Nummern 8.1, 10.1 und 10.2 mit einem Lösemittelverbrauch von jeweils 5 bis 15 t/a und

      • der Nummern 9.1 und 9.2 mit einem Lösemittelverbrauch von jeweils 5 bis 25 t/a;

    2. b)

      dem Grenzwert für diffuse Emissionen + 5

      bei allen sonstigen in der Spalte 1 der Tabelle in Nummer 2 genannten Anlagen.

    Die für die einzelnen Anlagenarten maßgeblichen Prozentsätze sind in der vierten Spalte der Tabelle in Nummer 2 angegeben. Die Anforderungen des Reduzierungsplans gelten als eingehalten, wenn die nach dem Verfahren der Lösemittelbilanz des Anhangs V bestimmte tatsächliche Gesamtemission an flüchtigen organischen Verbindungen die Zielemission nicht überschreitet.

  4. 4.

    Hat die Anwendung eines Reduzierungsplans zur Folge, dass die Zielemission auch ohne den Weiterbetrieb einer bereits vorhandenen Abgasreinigungseinrichtung möglich ist und soll diese deshalb außer Betrieb genommen werden, ist dafür eine Zustimmung der zuständigen Behörde erforderlich.

  5. 5.

    Für Anlagen der Nummern 8.1 und 9.2 des Anhangs I, die Teil oder Nebeneinrichtungen von Anlagen zur Behandlung von Oberflächen von Stoffen, Gegenständen oder Erzeugnissen unter Verwendung von organischen Lösungsmitteln, insbesondere zum Appretieren, Bedrucken, Beschichten, Entfetten, Imprägnieren, Kleben, Lackieren, Reinigen oder Tränken, mit einer Verbrauchskapazität von mehr als 150 Kilogramm organischen Lösungsmitteln pro Stunde oder von mehr als 200 Tonnen pro Jahr sind, sind die folgenden Gesamtemissionsgrenzwerte einzuhalten:

    • 0,30 kg VOC bezogen auf 1 Kilogramm des eingesetzten Feststoffs im Beschichtungsstoff bei Anlagen zur Beschichtung von selbstfahrenden landwirtschaftlichen Geräten und Anlagen der Nummer 8.1 des Anhangs I, sofern Kunststoffoberflächen beschichtet werden,

    • 0,25 kg VOC bezogen auf 1 Kilogramm des eingesetzten Feststoffs im Beschichtungsstoff bei Anlagen der Nummern 8.1 und 9.2 des Anhangs I ausgenommen Anlagen zur Beschichtung von selbstfahrenden landwirtschaftlichen Geräten und Anlagen der Nummer 8.1 des Anhangs I, sofern Kunststoffoberflächen beschichtet werden.

  6. 6.

    Die Anwendung des Reduzierungsplans IV B ist für Tätigkeiten zur Verarbeitung von flüssigen ungesättigten Polyesterharzen mit Styrolzusatz nicht geeignet.

  1. C

    Vereinfachter Nachweis zur Einhaltung der Anforderungen

  1. 1.

    Die Zielemission des Reduzierungsplans nach Abschnitt B gilt für Anlagen der Nummer 1.3 des Anhangs I auch als eingehalten, soweit in diesen Anlagen ausschließlich Druckfarben, Klarlacke, Klebstoffe und Hilfsstoffe mit einem Lösemittelgehalt von weniger als 10 vom Hundert eingesetzt werden und der Betreiber einer Anlage dies gegenüber der zuständigen Behörde verbindlich erklärt.

  2. 2.

    Die Zielemission des Reduzierungsplans nach Abschnitt B gilt für nicht genehmigungsbedürftige Anlagen der Nummern 4.1 bis 4.5, 5.1 oder 8.1 des Anhangs I auch als eingehalten, soweit in diesen Anlagen ausschließlich Beschichtungsstoffe mit einem VOC-Wert von höchstens 250 g/l sowie Reinigungsmittel mit einem Massegehalt an flüchtigen organischen Verbindungen von weniger als 20 vom Hundert eingesetzt werden und der Betreiber einer Anlage dies gegenüber der zuständigen Behörde verbindlich erklärt.

  3. 3.

    Für Anlagen der Nummer 9.1 des Anhangs I gilt die Zielemission des Reduzierungsplans nach Abschnitt B auch als eingehalten, soweit

    1. a)

      zur Beschichtung von ebenen und planen Oberflächen ausschließlich Beschichtungsstoffe mit einem VOC-Wert von höchstens 250 g/l,

    2. b)

      zur Beschichtung sonstiger Oberflächen ausschließlich Beschichtungsstoffe mit einem VOC-Wert von höchstens 450 g/l und

    3. c)

      ausschließlich wässrige Beizen mit einem VOC-Wert von höchstens 300 g/l

    eingesetzt werden und der Betreiber einer Anlage dies gegenüber der zuständigen Behörde verbindlich erklärt.

  4. 4.

    Für nicht genehmigungsbedürftige Anlagen der Nummer 5.1 des Anhangs I gilt die Zielemission des Reduzierungsplans nach Abschnitt B auch als eingehalten, soweit die im Folgenden genannten Einsatzstoffe den zugeordneten VOC-Wert nicht überschreiten und der Betreiber einer Anlage dies gegenüber der zuständigen Behörde verbindlich erklärt:

     EinsatzstoffVOC-Wert
    [g/l]
       
     Werkzeugreiniger850
     Vorreinigungsmittel200
     Spachtel250
     Waschprimer780
     Haftgrundierung540 1)
     Grundierfüller540 1)
     Schleiffüller540 1)
     Nass-in-Nassfüller540 2)
     Einschicht-Uni-Decklack420
     Basislack420
     Klarlack420 3)
     Spezialprodukte840 3), 4)

    1) Ab 1. Januar 2010 gelten < 250, soweit die Anwendung des Einsatzstoffes nach dem Stand der Technik möglich ist.
    2) Ab 1. Januar 2010 gelten < 420, soweit die Anwendung des Einsatzstoffes nach dem Stand der Technik möglich ist.
    3) Ab 1. Januar 2010 Anpassung an den Stand der Technik.
    4) Der Anteil der Spezialprodukte an den gesamten Beschichtungsstoffen darf 10 vom Hundert nicht überschreiten.

  5. 5.

    Für Anlagen der Nummer 10.1 des Anhangs I gilt die Zielemission nach Abschnitt B auch als eingehalten, soweit die Emissionsfaktoren

    1. a)

      für das Beschichten und das Bedrucken 0,8 gC je Kilogramm Textilien und

    2. b)

      aus Verschleppung und Restgehalt der Präparation 0,4 gC je Kilogramm Textilien

    nicht überschreiten und der Betreiber einer Anlage dies gegenüber der zuständigen Behörde verbindlich erklärt.

  6. 6.

    Für nicht genehmigungsbedürftige Anlagen der Nummern 13.1 und 14.1 des Anhangs I gilt die Zielemission nach Abschnitt B auch als eingehalten, soweit ausschließlich Klebstoffe und Primer mit einem Massegehalt an organischen Lösemitteln von weniger als 5 vom Hundert eingesetzt werden und der Betreiber einer Anlage dies gegenüber der zuständigen Behörde verbindlich erklärt.

Zu Anhang IV: Geändert durch V vom 20. 12. 2010 (BGBl I S. 2194), 2. 5. 2013 (BGBl I S. 1021, 3754) und 24. 3. 2017 (BGBl I S. 656).

(1) Red. Anm.:

Müsste lauten: Beschichtungen

Red. Hinweis zur Geltungsdauer

Außer Kraft am 16. Januar 2024 durch § 13 Absatz 3 Satz 2 der Verordnung vom 10. Januar 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 7). Zur weiteren Anwendung s. § 13 Absätze 1 und 2 der Verordnung vom 10. Januar 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 7).