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Anhang III 31. BImSchV
31. Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung zur Begrenzung der Emissionen flüchtiger organischer Verbindungen bei der Verwendung organischer Lösemittel in bestimmten Anlagen - 31. BImSchV)
Bundesrecht

Anhangteil

Titel: 31. Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung zur Begrenzung der Emissionen flüchtiger organischer Verbindungen bei der Verwendung organischer Lösemittel in bestimmten Anlagen - 31. BImSchV)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: 31. BImSchV
Gliederungs-Nr.: 2129-8-31
Normtyp: Verwaltungsvorschrift

Anhang III 31. BImSchV – Spezielle Anforderungen

(zu den §§ 3 und 4)

1.
Reproduktion von Text oder von Bildern

1.1
Anlagen mit dem Heatset-Rollenoffset-Druckverfahren

1.1.1
Emissionsgrenzwerte für gefasste behandelte Abgase

Emissionsgrenzwert (mg C/ m3)
Lösemittelverbrauch (t/a)


Bemerkungen
> 15 - 25> 25 
   
50201) Bei Anwendung von Abgasreinigungseinrichtungen mit thermischer Nachverbrennung.
20 1)  

1.1.2
Grenzwert für diffuse Emissionen

Der Grenzwert für diffuse Emissionen beträgt 30 vom Hundert der eingesetzten Lösemittel. Flüchtige organische Verbindungen, die in gefassten unbehandelten Abgasen enthalten sind, zählen zu den diffusen Emissionen. Der Lösemittelrückstand im Endprodukt gilt nicht als Teil der diffusen Emissionen.

1.1.3
Besondere Anforderungen

Der im Feuchtmittel enthaltene Massengehalt an Isopropanol darf 5 vom Hundert nicht überschreiten. Die Möglichkeiten, den Isopropanolgehalt unter den in Satz 1 genannten Wert nach dem Stand der Technik weiter zu senken, sind auszuschöpfen.

1.1.4
Gesamtemissionsgrenzwert für Anlagen zur Behandlung von Oberflächen von Stoffen, Gegenständen oder Erzeugnissen unter Verwendung von organischen Lösungsmitteln, insbesondere zum Appretieren, Bedrucken, Beschichten, Entfetten, Imprägnieren, Kleben, Lackieren, Reinigen oder Tränken, mit einer Verbrauchskapazität von mehr als 150 Kilogramm organischen Lösungsmitteln pro Stunde oder von mehr als 200 Tonnen pro Jahr

Der Gesamtemissionsgrenzwert beträgt 10 Gewichtsprozent des Druckfarbenverbrauchs..

1.2
Anlagen mit dem Illustrationstiefdruckverfahren

1.2.1
Emissionsgrenzwerte für gefasste Abgase

Emissionsgrenzwert
(mg C/m3)
Bemerkungen
  
50 1),1) Gilt nicht bei vollständigem Umluftbetrieb.

1.2.2
Grenzwert für die Gesamtemissionen
Der Grenzwert für die Gesamtemission beträgt 5 Gewichtsprozente vom eingesetzten Lösemittel.

1.3
Anlagen für sonstige Drucktätigkeiten

1.3.1
Emissionsgrenzwerte für gefasste behandelte Abgase

Emissionsgrenzwert
(mg C/m3)
Bemerkungen
  
50
20 1)
90 2)
1) Bei Anwendung von Abgasreinigungseinrichtungen
mit thermischer Nachverbrennung.
2) Bei Anwendung von Abgasreinigungseinrichtungen, die auf der Basis biologischer Prozesse
arbeiten.

1.3.2
Grenzwert für diffuse Emissionen

Grenzwert 1)
(% der eingesetzten Lösemittel)
Lösemittelverbrauch (t/a)

Bemerkungen
> 15 - 25> 25 
   
25201) Flüchtige organische Verbindungen, die in gefassten unbehandelten Abgasen enthalten sind, zählen zu den diffusen Emissionen.

2.
Reinigung der Oberflächen von Materialien oder Produkten

2.1
Anlagen zur Oberflächenreinigung

2.1.1
Emissionsgrenzwerte für gefasste Abgase

Emissionsgrenzwert
(mg C/m3)
Bemerkungen
  
75 1)1) Gilt nicht für Reinigungsmittel mit einem Gehalt an organischen Lösemitteln von weniger als 20 vom Hundert, soweit die Reinigungsmittel keine flüchtigen organischen Verbindungen nach § 3 Abs. 2 oder 3 enthalten.

2.1.2
Grenzwert für diffuse Emissionen

Grenzwert
(% der eingesetzten Lösemittel)
Lösemittelverbrauch (t/a)

Bemerkungen
> 1 - 10> 10 
   
20 1),2)15 1),2)1) Abweichend gilt für flüchtige organische Verbindungen nach § 3 Abs. 2 und 3 ein Grenzwert von 10 vom Hundert, für Verbindungen nach § 3 Abs. 2 nur, solange diese Verbindungen nicht durch weniger schädliche Stoffe oder Gemische ersetzt werden können.
2) Die Grenzwerte gelten nicht für Reinigungsmittel mit einem Gehalt an organischen Lösemitteln von weniger als 20 vom Hundert, soweit die Reinigungsmittel keine flüchtigen organischen Verbindungen nach § 3 Abs. 2 oder 3 enthalten.

2.1.3
Besondere Anforderungen

Die Oberflächenreinigung ist nach dem Stand der Technik in weitestgehend geschlossenen Anlagen durchzuführen.

3.
Textilreinigung

3.1
Chemischreinigungsanlagen

3.1.1
Grenzwert für die Gesamtemissionen

Gesamtemissionsgrenzwert
(g/kg) 1)
Bemerkungen
  
201) Angegeben als Verhältnis der Masse der emittierten flüchtigen organischen Verbindungen in Gramm zu der Masse der gereinigten und getrockneten Ware in Kilogramm.

3.1.2
Besondere Anforderungen

Anlagen, die mit organischen Lösemitteln einschließlich Kohlenwasserstofflösemitteln (KWL) betrieben werden, sind so zu errichten und zu betreiben, dass

  1. a)

    die Reinigung und Trocknung des Reinigungsgutes im geschlossenen System nach dem Stand der Technik erfolgt,

  2. b)

    eine selbsttätige Verriegelung sicherstellt, dass die Beladetür erst nach Abschluss des Trocknungsvorgangs geöffnet werden kann, wenn die Massenkonzentration an organischen Lösemitteln einschließlich KWL in der Trommel nach dem Ergebnis einer laufenden messtechnischen Überprüfung einen Wert von 5 Gramm je Kubikmeter nicht mehr überschreitet,

  3. c)

    nur organische Lösemittel einschließlich KWL eingesetzt werden,

    • deren Gesamtaromatengehalt 1 Gewichtsprozent nicht überschreitet,

    • deren Gehalt an Benzol und polycyclischen Aromaten höchstens 0,01 Gewichtsprozent beträgt,

    • deren Halogengehalt 0,01 Gewichtsprozent nicht überschreitet,

    • deren Flammpunkt über 55 Grad Celsius liegt,

    • die unter Betriebsbedingungen thermisch stabil sind,

    • deren Siedebereiche bei 1.013 Hektopascal zwischen 180 Grad Celsius und 210 Grad Celsius liegen,

  4. d)

    nur halogenfreie Hilfs- und Zusatzstoffe mit einem Flammpunkt über 55 Grad Celsius eingesetzt werden, die unter Betriebsbedingungen thermisch stabil und frei von Stoffen nach § 3 Abs. 2 oder 3 sind,

  5. e)

    die Massenkonzentration an flüchtigen organischen Verbindungen im abgesaugten, unverdünnten Abgas ab einem Massenstrom von mehr als 0,2 kg/h, gemittelt über die Trocknungs- oder Ausblasphase, 0,15 g/m3 nicht überschreitet.

4.
Serienbeschichtung von Kraftfahrzeugen, Fahrerhäusern, Nutzfahrzeugen, Bussen oder Schienenfahrzeugen

4.0
Allgemeines

Der Grenzwert für die Gesamtemissionen bezieht sich auf alle Phasen eines Verfahrens, die in derselben Anlage durchgeführt werden. Dies umfasst die Elektrophorese oder ein anderes Beschichtungsverfahren einschließlich der Transport-, Motorwachs- und Unterbodenkonservierung, die abschließende Wachs- und Polierschicht sowie Lösemittel für die Reinigung der Geräte einschließlich Spritzkabinen und sonstige ortsfeste Ausrüstung sowohl während als auch außerhalb der Fertigungszeiten. Der Grenzwert für die Gesamtemissionen ist als Gesamtmasse der flüchtigen organischen Verbindungen je qm der Gesamtoberfläche des beschichteten Produkts angegeben.

4.1
Anlagen zur Serienbeschichtung von Kraftfahrzeugen

4.1.1
Grenzwert für die Gesamtemissionen

Gesamtemissionsgrenzwert
(g/qm)
Bemerkungen
  
35 

4.1.2
Emissionsgrenzwerte für gefasste Abgase nach dem Trockner

Emissionsgrenzwert
(mg C/m3)
Bemerkungen
  
50 

4.1.3
Besondere Anforderungen

Abweichend von den Nummern 4.1.1 und 4.1.2 gelten für Anlagen mit einem Lösemittelverbrauch von 15 Tonnen pro Jahr oder weniger die Anforderungen nach Nummer 5.1.

4.2
Anlagen zur Serienbeschichtung von Fahrerhäusern

4.2.1
Grenzwert für Gesamtemissionen

Gesamtemissionsgrenzwert
(g/qm)
Bemerkungen
  
45 

4.2.2
Emissionsgrenzwerte für gefasste Abgase nach dem Trockner

Emissionsgrenzwert
(mg C/m3)
Bemerkungen
  
50 

4.2.3
Besondere Anforderungen

Abweichend von den Nummern 4.2.1 und 4.2.2 gelten für Anlagen mit einem Lösemittelverbrauch von 15 Tonnen pro Jahr oder weniger die Anforderungen nach Nummer 5.1.

4.3
Anlagen zum Beschichten von Nutzfahrzeugen

4.3.1
Grenzwert für die Gesamtemissionen

Gesamtemissionsgrenzwert
(g/qm)
Bemerkungen
  
70 
5011Gilt für Anlagen zur Behandlung von Oberflächen von Stoffen, Gegenständen oder Erzeugnissen unter Verwendung von organischen Lösungsmitteln, insbesondere zum Appretieren, Bedrucken, Beschichten, Entfetten, Imprägnieren, Kleben, Lackieren, Reinigen oder Tränken, mit einer Verbrauchskapazität von mehr als 150 Kilogramm organischen Lösungsmitteln pro Stunde oder von mehr als 200 Tonnen pro Jahr.

4.3.2
Emissionsgrenzwerte für gefasste Abgase nach dem Trockner

Emissionsgrenzwert
(mg C/m3)
Bemerkungen
  
50 

4.3.3
Besondere Anforderungen

Abweichend von den Nummern 4.3.1 und 4.3.2 gelten für Anlagen mit einem Lösemittelverbrauch von 15 Tonnen pro Jahr oder weniger die Anforderungen nach Nummer 5.1.

4.4
Anlagen zum Beschichten von Bussen

4.4.1
Grenzwert für die Gesamtemissionen

Gesamtemissionsgrenzwert
(g/qm)
Bemerkungen
  
150 

4.4.2
Emissionsgrenzwerte für gefasste Abgase nach dem Trockner

Emissionsgrenzwert
(mg C/m3)
Bemerkungen
  
50 

4.4.3
Besondere Anforderungen

Abweichend von den Nummern 4.4.1 und 4.4.2 gelten für Anlagen mit einem Lösemittelverbrauch von 15 Tonnen pro Jahr oder weniger die Anforderungen nach Nummer 5.1.

4.5
Anlagen zum Beschichten von Schienenfahrzeugen

4.5.1
Grenzwert für die Gesamtemissionen

Gesamtemissionsgrenzwert
(g/qm)
Bemerkungen
  
110 

4.5.2
Emissionsgrenzwerte für gefasste Abgase nach dem Trockner

Emissionsgrenzwert
(mg C/m3)
Bemerkungen
  
50 

4.5.3
Sonstige Bestimmungen

Der Grenzwert der Nummer 4.5.1 darf bei Schienenfahrzeugen überschritten werden, deren Beschichtung zur Erfüllung von Vorgaben aus

  1. a)
    Verträgen, die vor dem 25. August 2001 abgeschlossen worden sind, den Einsatz von Beschichtungsstoffen erfordert, mit denen der Grenzwert nicht eingehalten werden kann oder aus
  2. b)
    Verträgen mit Kunden aus Nicht-Mitgliedstaaten der Europäischen Union für den Deck- und Füllerbereich den Einsatz von Beschichtungsstoffen erfordert, mit denen der Grenzwert nicht eingehalten werden kann,

jedoch nur, soweit die Überschreitung in Übereinstimmung mit den Vorschriften der Richtlinie 1999/13/EG steht. Der Betreiber hat die Vorgaben aus den Verträgen der zuständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen. Die Möglichkeiten, den Grenzwert der Nummer 4.5.1 durch Anwendung des Standes der Technik zu erfüllen, sind auszuschöpfen.

5.
Fahrzeugreparaturlackierung

5.1
Anlagen zur Reparaturlackierung von Fahrzeugen

5.1.1
Emissionsgrenzwerte für gefasste behandelte Abgase

Emissionsgrenzwert
(mg C/m3)
Bemerkungen
  
50 1)1) Nachweis durch 15-minütige Durchschnittsmessungen.

5.1.2
Grenzwert für diffuse Emissionen

Der Grenzwert für diffuse Emissionen beträgt 25 vom Hundert der eingesetzten Lösemittel. Flüchtige organische Verbindungen, die in gefassten unbehandelten Abgasen enthalten sind, zählen zu den diffusen Emissionen.

5.1.3
Ergänzende Anforderungen

Zur Reinigung der Werkzeuge, die bei der Verarbeitung von Beschichtungsstoffen in Betriebsstätten und ortsfesten Einrichtungen eingesetzt werden, sind ab dem 1. September 2011 geschlossene oder mindestens halbgeschlossene Reinigungsgeräte nach dem Stand der Technik zu verwenden.

6.
Beschichten von Bandblech

6.1
Anlagen zum Beschichten von Bandblech

6.1.1
Emissionsgrenzwerte für gefasste behandelte Abgase

Emissionsgrenzwert
(mg C/m3)
Bemerkungen
  
50
20 1)
75 2)
1) Bei Anwendung von Abgasreinigungseinrichtungen mit thermischer Nachverbrennung.
2) Gilt für Anlagen mit Wiederverwendung organischer Lösemittel.

6.1.2
Grenzwert für diffuse Emissionen

Der Grenzwert für diffuse Emissionen von flüchtigen organischen Verbindungen beträgt 3 vom Hundert der eingesetzten Lösemittel, für Altanlagen 6 vom Hundert bis zum 31. Dezember 2013. Flüchtige organische Verbindungen, die in gefassten unbehandelten Abgasen enthalten sind, zählen zu den diffusen Emissionen.

7.
Beschichten von Wickeldraht

7.1
Anlagen zum Beschichten von Wickeldraht mit phenol-, kresol- oder xylenolhaltigen Beschichtungsstoffen

7.1.1
Grenzwert für die Gesamtemissionen

Gesamtemissionsgrenzwert
(g/kg Draht)
Bemerkungen
  
5
10 1)
1) Mittlerer Drahtdurchmesser < = 0,1 mm.

7.2
Anlagen zum Beschichten von Wickeldraht mit sonstigen Beschichtungsstoffen

7.2.1
Grenzwert für die Gesamtemissionen

Gesamtemissionsgrenzwert
(g/kg Draht)
Bemerkungen
  
5
10 1)
1) Mittlerer Drahtdurchmesser < = 0,1 mm.

8.
Beschichten von sonstigen Metall- oder Kunststoffoberflächen

8.1
Anlagen zum Beschichten von sonstigen Metall- oder Kunststoffoberflächen

8.1.1
Emissionsgrenzwerte für gefasste behandelte Abgase

Emissionsgrenzwert (mg C/m3)
Lösemittelverbrauch (t/a)
 
Bemerkungen
> 5 - 15> 15 
   
100 1)50 1)
20 2)
1) Gilt für Beschichtungs- und Trocknungsverfahren.
2) Bei Anwendung von Abgasreinigungseinrichtungen mit thermischer Nachverbrennung.

8.1.2
Grenzwert für diffuse Emissionen

Grenzwert 1)
(% der eingesetzten Lösemittel)
Lösemittelverbrauch (t/a)
 
Bemerkungen
> 5 - 15> 15 
   
15 2)
25
10 2)
20
1) Flüchtige organische Verbindungen, die in gefassten unbehandelten Abgasen enthalten sind, zählen zu den diffusen Emissionen.
2) Bei automatisierter Beschichtung bahnenförmiger Materialien.

8.1.3
Besondere Anforderungen

Bei der Beschichtung von Flugzeugen, Schiffen oder anderen sperrigen Gütern, bei denen die Anforderungen nach den Nummern 8.1.1 und 8.1.2 nicht eingehalten werden können, ist ein Reduzierungsplan nach Anhang IV anzuwenden, es sei denn, die Anwendung eines Reduzierungsplans ist nicht verhältnismäßig. In diesem Fall ist der zuständigen Behörde vor der Inbetriebnahme der Anlage nachzuweisen, dass die Anwendung eines Reduzierungsplans nicht verhältnismäßig ist und dass stattdessen die Emissionen nach dem Stand der Technik vermindert werden. Der angewandte Stand der Technik ist alle drei Jahre zu überprüfen und gegebenenfalls anzupassen. Das Ergebnis der Überprüfung ist zu dokumentieren, am Betriebsort bis zur nächsten Überprüfung aufzubewahren und der zuständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen.

9.
Beschichten von Holz oder Holzwerkstoffen

9.1
Anlagen zum Beschichten von Holz oder Holzwerkstoffen mit einem jährlichen Lösemittelverbrauch bis zu 15 Tonnen

Der Betreiber einer Anlage mit einem Lösemittelverbrauch bis zu 15 Tonnen hat

  1. a)

    die Emissionen an flüchtigen organischen Verbindungen durch die Verwendung lösemittelarmer Einsatzstoffe nach dem Stand der Technik zu vermindern,

  2. b)

    die Emissionen an flüchtigen organischen Verbindungen mindestens einmal jährlich durch eine Lösemittelbilanz nach dem Verfahren des Anhangs V zu ermitteln,

  3. c)

    ab dem 1. Januar 2013 einen Reduzierungsplan nach Anhang IV einzuhalten.

9.2
Anlagen zum Beschichten von Holz oder Holzwerkstoffen mit einem jährlichen Lösemittelverbrauch von mehr als 15 Tonnen

9.2.1
Emissionsgrenzwerte für gefasste behandelte Abgase

Emissionsgrenzwert (mg C/m3)
Lösemittelverbrauch (t/a)
 
Bemerkungen
> 15 - 25> 25 
   
100 1)50 1)
20 2)
1) Für Beschichten und Trocknen.
2) Bei Anwendung von Abgasreinigungseinrichtungen mit thermischer Nachverbrennung.

9.2.2
Grenzwert für diffuse Emissionen

Grenzwert 1)
(% der eingesetzten Lösemittel)
Lösemittelverbrauch (t/a)
 
Bemerkungen
> 15 - 25> 25 
   
25201) Flüchtige organische Verbindungen, die in gefassten unbehandelten Abgasen enthalten sind, zählen zu den diffusen Emissionen.

10.
Beschichten von Textil-, Gewebe-, Folien- oder Papieroberflächen

10.1
Anlagen zum Beschichten oder Bedrucken von Textilien und Geweben

10.1.1
Emissionsgrenzwerte für gefasste Abgase

Emissionsgrenzwert (mg C/m3)
Lösemittelverbrauch (t/a)
Bemerkungen
> 5 - 15> 15 
   
100 1)50 1)
20 1),2)
75 3)
1) Für Beschichten oder Bedrucken und Trocknen.
2) Bei Anwendung von Abgasreinigungseinrichtungen mit thermischer Nachverbrennung.
3) Gilt für Anlagen mit Wiederverwendung organischer Lösemittel.

10.1.2
Grenzwert für diffuse Emissionen

Grenzwert
(% der eingesetzten Lösemittel)
Lösemittelverbrauch (t/a)

Bemerkungen
> 5 - 15> 15 
   
1510 

10.2
Anlagen zum Beschichten von Folien- oder Papieroberflächen

10.2.1
Emissionsgrenzwerte für gefasste behandelte Abgase

Emissionsgrenzwert (mg C/m3)
Lösemittelverbrauch (t/a)

Bemerkungen
> 5 - 15> 15 
   
100 1)50 1)
20 1),2)
1) Für Beschichten und Trocknen.
2) Bei Anwendung von Abgasreinigungseinrichtungen mit thermischer Nachverbrennung.

10.2.2
Grenzwert für diffuse Emissionen

Grenzwert 1)
(% der eingesetzten Lösemittel)
Lösemittelverbrauch (t/a)
 
Bemerkungen
> 5 - 15> 15 
   
15101) Flüchtige organische Verbindungen, die in gefassten unbehandelten Abgasen enthalten sind, zählen zu den diffusen Emissionen.

11.
Beschichten von Leder

11.1
Anlagen zum Beschichten von Leder

11.1.1
Grenzwert für die Gesamtemissionen

Gesamtemissionsgrenzwert (g/qm)
Lösemittelverbrauch (t/a)
Bemerkungen
> 10 - 25> 25 
   
85
150 1)
75
150 1)
1) Für die Beschichtung von besonderen Lederwaren, die als kleinere Konsumgüter verwendet werden, wie Taschen, Gürtel, Brieftaschen und ähnliche Lederwaren sowie für die Beschichtung von hochwertigen Polsterledern. Sofern dem Stand der Technik ein strengerer Wert entspricht, ist dieser einzuhalten.

11.1.2
Besondere Anforderungen

Anlagen der Nummer 6.3 des Anhangs I der Richtlinie 2010/75/EU mit einem Lösemittelverbrauch von 10 Tonnen oder mehr haben einen Gesamtemissionsgrenzwert von 23 g C/m2 einzuhalten

12.
Holzimprägnierung

12.1
Anlagen zum Imprägnieren von Holz unter Verwendung von lösemittelhaltigen Holzschutzmitteln

12.1.1
Grenzwert für die Gesamtemissionen

Gesamtemissionsgrenzwert
(kg/m3) 1)
Bemerkungen
  
111) Angegeben in Kilogramm emittierter flüchtiger organischer Verbindungen je Kubikmeter imprägniertem Holz.

12.1.2
Emissionsgrenzwerte für gefasste Abgase

Emissionsgrenzwert
(mg C/m3)
Bemerkungen
  
100 

12.1.3
Grenzwert für diffuse Emissionen

Der Grenzwert für diffuse Emissionen beträgt 35 vom Hundert, für Altanlagen bis zum 31. Dezember 2013 45 vom Hundert der eingesetzten Lösemittel.

12.1.4
Besondere Anforderungen

Der Grenzwert für die Gesamtemissionen an flüchtigen organischen Verbindungen nach Nummer 12.1.1 gilt alternativ zum Emissionsgrenzwert für gefasste Abgase nach Nummer 12.1.2 und zum Grenzwert für diffuse Emissionen nach Nummer 12.1.3. Bei genehmigungsbedürftigen Anlagen gelten aus Vorsorgegründen zusätzlich zum Gesamtemissionsgrenzwert nach Nummer 12.1.1 die Anforderungen nach Nummer 12.1.2 für gefasste behandelte Abgase; die Anwendung des Standes der Technik auf alle gefassten Abgase wird hierbei vorausgesetzt.

12.2
Anlagen zum Imprägnieren von Holz unter Verwendung von Teerölen (Kreosote)

12.2.1
Grenzwerte für die Gesamtemissionen

Gesamtemissionsgrenzwert
(kg/m3) 1)
Lösemittelverbrauch (t/a)

Bemerkungen
< = 25> 25 
   
115
11 2)
1) Angegeben in Kilogramm emittierter flüchtiger organischer Verbindungen je Kubikmeter imprägniertem Holz.
2) Für Heiß-Kalt-Einstelltränkanlagen.

12.2.2
Sonstige Bestimmungen

Der Gesamtemissionsgrenzwert nach Nummer 12.2.1 gilt als eingehalten, soweit ausschließlich Teeröle eingesetzt werden, deren Massengehalt an flüchtigen organischen Verbindungen maximal 2 vom Hundert beträgt.

13.
Laminierung von Holz oder Kunststoffen

13.1
Anlagen zur Laminierung von Holz oder Kunststoffen

13.1.1
Grenzwert für die Gesamtemissionen

Gesamtemissionsgrenzwert
(g/qm)
Bemerkungen
  
5 

13.1.2
Emissionsgrenzwerte für gefasste Abgase

Emissionsgrenzwert (mg C/m3)
Lösemitteleinsatz
> = 25 kg/h
 
Bemerkungen
  
50
20 1)
1) Bei Anwendung von Abgasreinigungseinrichtungen mit thermischer Nachverbrennung.

14.
Klebebeschichtung

14.1
Anlagen zur Klebebeschichtung

14.1.1
Emissionsgrenzwerte für gefasste behandelte Abgase

Emissionsgrenzwert (mg C/m3)
Lösemittelverbrauch (t/a)
 
Bemerkungen
> 5 - 15> 15 
   
50
100 1)
50
20 2)
1) Gilt für Abgasreinigungseinrichtungen mit Rückgewinnung.
2) Bei Anwendung von Abgasreinigungseinrichtungen mit thermischer Nachverbrennung.

14.1.2
Grenzwert für diffuse Emissionen

Grenzwert 1)
(% der eingesetzten Lösemittel)
Lösemittelverbrauch (t/a)
 
Bemerkungen
> 5 - 15> 15 
   
15 2)
25
10 2)
20
1) Flüchtige organische Verbindungen, die in gefassten unbehandelten Abgasen enthalten sind, zählen zu den diffusen Emissionen.
2) Bei automatisierter Beschichtung bahnenförmiger Materialien.

14.1.3
Besondere Anforderungen

Anstatt des Grenzwertes für diffuse Emissionen in Nummer 14.1.2 muss bei Anlagen zur Behandlung von Oberflächen von Stoffen, Gegenständen oder Erzeugnissen unter Verwendung von organischen Lösungsmitteln, insbesondere zum Appretieren, Bedrucken, Beschichten, Entfetten, Imprägnieren, Kleben, Lackieren, Reinigen oder Tränken, mit einer Verbrauchskapazität von mehr als 150 Kilogramm organischen Lösungsmitteln pro Stunde oder von mehr als 200 Tonnen pro Jahr, in denen Klebebänder beschichtet werden, ein Gesamtemissionsgrenzwert von 1 Prozent der Masse der eingesetzten Lösemittel eingehalten werden.

15.
Herstellung von Schuhen

15.1
Anlagen zur Herstellung von Schuhen

15.1.1
Grenzwert für die Gesamtemissionen

Gesamtemissionsgrenzwert
(g) 1)
Bemerkungen
  
251) Angegeben in Gramm emittierter Lösemittel je vollständiges Paar Schuhe.

16.
Herstellung von Anstrich- oder Beschichtungsstoffen sowie Herstellung von Bautenschutz- oder Holzschutzmitteln, Klebstoffen oder Druckfarbe

16.1
Anlagen zur Herstellung von Anstrich- oder Beschichtungsstoffen

16.1.1
Grenzwerte für die Gesamtemissionen

Gesamtemissionsgrenzwert 1) Lösemittelverbrauch (t/a) 
Bemerkungen
< = 1.000> 1.000 
   
2,5
11) Angegeben in vom Hundert des eingesetzten organischen Lösemittels.
31 

16.1.2
Emissionsgrenzwerte für gefasste Abgase

Emissionsgrenzwert (mg C/m3)
Lösemittelverbrauch (t/a)

Bemerkungen
< = 1.000> 1.000 
   
20 1)
100
20 1)
50
100 2)
1) Bei Anwendung von Abgasreinigungseinrichtungen mit thermischer Nachverbrennung.
2) Gilt für Abgasreinigungseinrichtungen mit Rückgewinnung durch Kondensation, soweit keine flüchtigen organischen Verbindungen Klasse II der Technischen Anleitung zur Reinhaltung der Luft in der jeweils geltenden Fassung eingesetzt werden.

16.1.3
Grenzwert für diffuse Emissionen

Grenzwert 1)
(% der eingesetzten Lösemittel)
Lösemittelverbrauch (t/a)

Bemerkungen
< = 1.000> 1.000 
   
311) Flüchtige organische Verbindungen, die als Teil des Beschichtungsstoffes in einem geschlossenen Behälter verkauft werden, gelten nicht als diffuse Emissionen.

16.1.4
Besondere Anforderungen

Der Grenzwert für die Gesamtemissionen an flüchtigen organischen Verbindungen nach Nummer 16.1.1 gilt alternativ zum Emissionsgrenzwert für gefasste Abgase nach Nummer 16.1.2 und zum Grenzwert für diffuse Emissionen nach Nummer 16.1.3. Bei genehmigungsbedürftigen Anlagen gelten aus Vorsorgegründen zusätzlich zum Gesamtemissionsgrenzwert nach Nummer 16.1.1 die Anforderungen nach Nummer 16.1.2 für gefasste behandelte Abgase; die Anwendung des Standes der Technik auf alle gefassten Abgase wird hierbei vorausgesetzt.

16.2
Anlagen zur Herstellung von Bautenschutz- oder Holzschutzmitteln

16.2.1
Grenzwerte für die Gesamtemissionen

Gesamtemissionsgrenzwert 1)
Lösemittelverbrauch (t/a)
 
Bemerkungen
< = 1.000> 1.000 
   
311) Angegeben in vom Hundert des eingesetzten organischen Lösemittels.

16.2.2
Emissionsgrenzwerte für gefasste Abgase

Emissionsgrenzwert (mg C/m3) Lösemittelverbrauch (t/d) 
Bemerkungen
< = 1> 1 
   
20 1)
100
20 1)
50
100 2)
1) Bei Anwendung von Abgasreinigungseinrichtungen mit thermischer Nachverbrennung.
2) Gilt für Abgasreinigungseinrichtungen mit Rückgewinnung durch Kondensation, soweit keine flüchtigen organischen Verbindungen nach Klasse II der Technischen Anleitung zur Reinhaltung der Luft in der jeweils geltenden Fassung eingesetzt werden.

16.2.3
Grenzwert für diffuse Emissionen

Grenzwert 1)
(% der eingesetzten Lösemittel)
Lösemittelverbrauch (t/d) 

Bemerkungen
< = 1> 1 
   
311) Flüchtige organische Verbindungen, die als Teil des Beschichtungsstoffes in einem geschlossenen Behälter verkauft werden, gelten nicht als diffuse Emissionen.

16.2.4
Besondere Anforderungen

Nummer 16.1.4 gilt entsprechend.

16.3
Anlagen zur Herstellung von Klebstoffen

16.3.1
Grenzwerte für die Gesamtemissionen

Gesamtemissionsgrenzwert 1)
Lösemittelverbrauch (t/d)
 
Bemerkungen
< = 5> 5 
   
311) Angegeben in vom Hundert des eingesetzten organischen Lösemittels.

16.3.2
Emissionsgrenzwerte für gefasste Abgase

Emissionsgrenzwert (mg C/m3) Lösemittelverbrauch (t/d) 
Bemerkungen
< = 5> 5 
   
20 1)
100
20 1)
50
100 2)
1) Bei Anwendung von Abgasreinigungseinrichtungen mit thermischer Nachverbrennung.
2) Gilt für Abgasreinigungseinrichtungen mit Rückgewinnung durch Kondensation, soweit keine flüchtigen organischen Verbindungen nach Klasse II der Technischen Anleitung zur Reinhaltung der Luft in der jeweils geltenden Fassung eingesetzt werden.

16.3.3
Grenzwert für diffuse Emissionen

Grenzwert 1)
(% der eingesetzten Lösemittel)
Lösemittelverbrauch (t/d)
 
Bemerkungen
< = 5> 5 
   
311) Flüchtige organische Verbindungen, die als Teil des Beschichtungsstoffes in einem geschlossenen Behälter verkauft werden, gelten nicht als diffuse Emissionen.

16.3.4
Besondere Anforderungen

Nummer 16.1.4 gilt entsprechend.

16.4
Anlagen zur Herstellung von Druckfarben

16.4.1
Grenzwerte für die Gesamtemissionen

Gesamtemissionsgrenzwert 1) Lösemittelverbrauch (t/a) 
Bemerkungen
< = 1.000> 1.000 
   
311) Angegeben in vom Hundert der eingesetzten organischen Lösemittel.

16.4.2
Emissionsgrenzwerte für gefasste Abgase

Emissionsgrenzwert (mg C/m3)
Lösemittelverbrauch (t/a)
 
Bemerkungen
< = 1.000> 1.000 
   
20 1)
100
20 1)
50
90 2)
100 3)
1) Bei Anwendung von Abgasreinigungseinrichtungen mit thermischer Nachverbrennung.
2) Bei Anwendung von Abgasreinigungseinrichtungen, die auf der Basis biologischer Prozesse arbeiten.
3) Gilt für Abgasreinigungseinrichtungen mit Rückgewinnung durch Kondensation, soweit keine flüchtigen organischen Verbindungen nach Klasse II der Technischen Anleitung zur Reinhaltung der Luft in der jeweils geltenden Fassung eingesetzt werden.

16.4.3
Grenzwert für diffuse Emissionen

Grenzwert 1)
(% der eingesetzten Lösemittel)
Lösemittelverbrauch (t/a)
 
Bemerkungen
< = 1.000> 1.000 
   
311) Flüchtige organische Verbindungen, die als Teil der Druckfarben in einem geschlossenen Behälter verkauft werden, gelten nicht als diffuse Emissionen.

16.4.4
Besondere Anforderungen

Nummer 16.1.4 gilt entsprechend.

17.
Umwandlung von Kautschuk

17.1
Anlagen zur Umwandlung von Kautschuk

17.1.1
Grenzwert für die Gesamtemissionen

Gesamtemissionsgrenzwert 1)Bemerkungen
  
251) Angegeben in vom Hundert des eingesetzten organischen Lösemittels.

17.1.2

Emissionsgrenzwerte für gefasste Abgase

Emissionsgrenzwert
(mg C/m3)
Bemerkungen
  
20
75 1)
1) Gilt für Anlagen mit Wiederverwendung zurückgewonnener organischer Lösemittel.

17.1.3
Grenzwert für diffuse Emissionen

Der Grenzwert für diffuse Emissionen beträgt 25 vom Hundert. Organische Lösemittel, die als Teil von Erzeugnissen oder Gemischen in geschlossenen Behältern verkauft werden, zählen nicht zu den diffusen Emissionen.

17.1.4
Besondere Anforderungen

Der Grenzwert für die Gesamtemissionen an flüchtigen organischen Verbindungen nach Nummer 17.1.1 gilt alternativ zum Emissionsgrenzwert für gefasste Abgase nach Nummer 17.1.2 und zum Grenzwert für diffuse Emissionen nach Nummer 17.1.3. Bei genehmigungsbedürftigen Anlagen gelten aus Vorsorgegründen zusätzlich zum Gesamtemissionsgrenzwert nach Nummer 17.1.1 die Anforderungen nach Nummer 17.1.2 für gefasste behandelte Abgase; die Anwendung des Standes der Technik auf alle gefassten Abgase wird hierbei vorausgesetzt.

18.
Extraktion von Pflanzenöl und tierischem Fett sowie Raffination von Pflanzenöl

18.1
Anlagen zur Extraktion von Pflanzenöl und tierischem Fett sowie Raffination von Pflanzenöl

18.1.1
Grenzwerte für die Gesamtemissionen

Gesamtemissionsgrenzwert 1)Bemerkungen
   
Tierisches Fett:1,5 
Rizinus:3,0 
Rapssamen:1,0 
Sonnenblumensamen:1,0 
Sojabohnen (normal gemahlen):
0,8
 
Sojabohnen (weiße Flocken):
1,2
 
Sonstige Samen und sonstiges pflanzliches Material:
2)
1,5 3)
4)
 
  1) In Kilogramm je Tonne tierischem oder pflanzlichem Material.
2) Bei Anlagen, die einzelne Chargen von Samen und sonstiges pflanzliches Material verarbeiten, sind die Gesamtemissionen nach dem Stand der Technik zu vermindern.
3) Gilt für alle Verfahren zur Fraktionierung mit Ausnahme der Entschleimung (Reinigung von Ölen).
4) Gilt für die Entschleimung.

19.
Herstellung von Arzneimitteln

19.1
Anlagen zur Herstellung von Arzneimitteln

19.1.1
Grenzwerte für die Gesamtemissionen

Die Gesamtemissionen dürfen 5 Prozent der Masse der eingesetzten Lösemittel nicht überschreiten, bei Altanlagen gilt dies ab dem 1. Januar 2013.

19.1.2
Emissionsgrenzwerte für gefasste Abgase

Emissionsgrenzwert
(mg C/m3)
Bemerkungen
  
20
75 1)
1) Gilt für Anlagen mit Einrichtungen, die die Wiederverwendung zurückgewonnener organischer Lösemittel ermöglichen.

19.1.3
Grenzwert für diffuse Emissionen

Der Grenzwert für diffuse Emissionen beträgt 5 Prozent der Masse der eingesetzten Lösemittel, bei Altanlagen gilt dies ab dem 1. Januar 2013. Der Grenzwert für diffuse Emissionen bezieht sich nicht auf Lösemittel, die als Teil von Erzeugnissen oder Gemischen in einem geschlossenen Behälter verkauft werden.

19.1.4
Besondere Anforderungen

Der Grenzwert für die Gesamtemissionen an flüchtigen organischen Verbindungen nach Nummer 19.1.1 gilt alternativ zum Emissionsgrenzwert für gefasste Abgase nach Nummer 19.1.2 und zum Grenzwert für diffuse Emissionen nach Nummer 19.1.3. Bei genehmigungsbedürftigen Anlagen gelten aus Vorsorgegründen zusätzlich zum Gesamtemissionsgrenzwert nach Nummer 19.1.1 die Anforderungen nach Nummer 19.1.2 für gefasste behandelte Abgase; die Anwendung des Standes der Technik auf alle gefassten Abgase wird hierbei vorausgesetzt.

Zu Anhang III: Geändert durch V vom 20. 12. 2010 (BGBl I S. 2194), 2. 5. 2013 (BGBl I S. 1021, 3754) und 24. 3. 2017 (BGBl I S. 656).

Red. Hinweis zur Geltungsdauer

Außer Kraft am 16. Januar 2024 durch § 13 Absatz 3 Satz 2 der Verordnung vom 10. Januar 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 7). Zur weiteren Anwendung s. § 13 Absätze 1 und 2 der Verordnung vom 10. Januar 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 7).