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Anhang I 31. BImSchV
31. Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung zur Begrenzung der Emissionen flüchtiger organischer Verbindungen bei der Verwendung organischer Lösemittel in bestimmten Anlagen - 31. BImSchV)
Bundesrecht

Anhangteil

Titel: 31. Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung zur Begrenzung der Emissionen flüchtiger organischer Verbindungen bei der Verwendung organischer Lösemittel in bestimmten Anlagen - 31. BImSchV)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: 31. BImSchV
Gliederungs-Nr.: 2129-8-31
Normtyp: Verwaltungsvorschrift

Anhang I 31. BImSchV – Liste der Anlagen

(zu § 1)

 Bezeichnung der AnlageSchwellen-
wert für
den Löse-
mittel-
verbrauch
(t/a)
Nummer
der zuge-
ordneten
Tätigkeit
im
Anhang II
    
 1.Reproduktion von Text oder von Bildern  
    
 1.1Anlagen mit dem Heatset-Rollenoffset-Druckverfahren 151.1
    
 1.2Anlagen mit dem Illustrationstiefdruckverfahren 251.2
    
 1.3Anlagen für sonstige Drucktätigkeiten 151.3
    
 2.Reinigung der Oberflächen von Materialien oder Produkten  
    
 2.1Anlagen zur Oberflächenreinigung  12
    
 3.Textilreinigung  
    
 3.1Anlagen zur Textilreinigung (Chemischreinigungsanlagen)  03
    
 4.Serienbeschichtung von Kraftfahrzeugen, Fahrerhäusern, Nutzfahrzeugen, Bussen oder Schienenfahrzeugen  
    
 4.1Anlagen zur Serienbeschichtung von Kraftfahrzeugen  04.1
    
 4.2Anlagen zur Serienbeschichtung von Fahrerhäusern  04.2
    
 4.3Anlagen zum Beschichten von Nutzfahrzeugen  04.3
    
 4.4Anlagen zum Beschichten von Bussen  04.4
    
 4.5Anlagen zum Beschichten von Schienenfahrzeugen  54.5
    
 5.Fahrzeugreparaturlackierung  
    
 5.1Anlagen zur Reparaturlackierung von Fahrzeugen  05
    
 6.Beschichten von Bandblech  
    
 6.1Anlagen zum Beschichten von Bandblech 106
    
 7.Beschichten von Wickeldraht  
    
 7.1Anlagen zum Beschichten von Wickeldraht mit phenol-, kresol- oder xylenolhaltigen Beschichtungsstoffen  07
    
 7.2Anlagen zum Beschichten von Wickeldraht mit sonstigen Beschichtungsstoffen  57
    
 8.Beschichten von sonstigen Metall- oder Kunststoffoberflächen  
    
 8.1Anlagen zum Beschichten von sonstigen Metall- oder Kunststoffoberflächen  58
    
 9.Beschichten von Holz oder Holzwerkstoffen  
    
 9.1Anlagen zum Beschichten von Holz oder Holzwerkstoffen mit einem jährlichen Lösemittelverbrauch bis zu 15 Tonnen  59
    
 9.2Anlagen zum Beschichten von Holz oder Holzwerkstoffen mit einem jährlichen Lösemittelverbrauch vom (1) mehr als 15 Tonnen 159
    
10.Beschichten von Textil-, Gewebe-, Folien- oder Papieroberflächen  
    
10.1Anlagen zum Beschichten oder Bedrucken von Textilien und Geweben  510.1
    
10.2Anlagen zum Beschichten von Folien- oder Papieroberflächen  510.2
    
11.Beschichten von Leder  
    
11.1Anlagen zum Beschichten von Leder 1011
    
12.Holzimprägnierung  
    
12.1Anlagen zum Imprägnieren von Holz unter Verwendung von lösemittelhaltigen Holzschutzmitteln 1012
    
12.2Anlagen zum Imprägnieren von Holz unter Verwendung von Teerölen (Kreosote)  012
    
13.Laminierung von Holz oder Kunststoffen  
    
13.1Anlagen zur Laminierung von Holz oder Kunststoffen  513
    
14.Klebebeschichtung  
    
14.1Anlagen zur Klebebeschichtung  514
    
15.Herstellung von Schuhen  
    
15.1Anlagen zur Herstellung von Schuhen  515
    
16.Herstellung von Anstrich- oder Beschichtungsstoffen sowie Herstellung von Bautenschutz- oder Holzschutzmitteln, Klebstoffen oder Druckfarben  
    
16.1Anlagen zur Herstellung von Anstrich- oder Beschichtungsstoffen10016
    
16.2Anlagen zur Herstellung von Bautenschutz- oder Holzschutzmitteln10016
    
16.3Anlagen zur Herstellung von Klebstoffen10016
    
16.4Anlagen zur Herstellung von Druckfarben10016
    
17.Umwandlung von Kautschuk  
    
17.1Anlagen zur Umwandlung von Kautschuk 1017
    
18.Extraktion von Pflanzenöl oder tierischem Fett sowie Raffination von Pflanzenöl  
    
18.1Anlagen zur Extraktion von Pflanzenöl oder tierischem Fett sowie Raffination von Pflanzenöl 1018
    
19.Herstellung von Arzneimitteln  
    
19.1Anlagen zur Herstellung von Arzneimitteln 5019
(1) Red. Anm.:

Müsste lauten: [von] von

Red. Hinweis zur Geltungsdauer

Außer Kraft am 16. Januar 2024 durch § 13 Absatz 3 Satz 2 der Verordnung vom 10. Januar 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 7). Zur weiteren Anwendung s. § 13 Absätze 1 und 2 der Verordnung vom 10. Januar 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 7).