§ 9 31. BImSchV
31. Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung zur Begrenzung der Emissionen flüchtiger organischer Verbindungen bei der Verwendung organischer Lösemittel in bestimmten Anlagen - 31. BImSchV)
31. Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung zur Begrenzung der Emissionen flüchtiger organischer Verbindungen bei der Verwendung organischer Lösemittel in bestimmten Anlagen - 31. BImSchV)
Bundesrecht
Vierter Teil – Gemeinsame Vorschriften
§ 9 31. BImSchV – Unterrichtung der Öffentlichkeit
1Die zuständige Behörde hat
- 1.die für Anlagen geltenden allgemein verbindlichen Regeln und die Verzeichnisse der angezeigten und genehmigten Tätigkeiten sowie
- 2.
der Öffentlichkeit zugänglich zu machen. 2Satz 1 gilt nicht für solche Angaben, aus denen Rückschlüsse auf Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse gezogen werden können.
Red. Hinweis zur Geltungsdauer
Außer Kraft am 16. Januar 2024 durch § 13 Absatz 3 Satz 2 der Verordnung vom 10. Januar 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 7). Zur weiteren Anwendung s. § 13 Absätze 1 und 2 der Verordnung vom 10. Januar 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 7).