Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 10 31. BImSchV
31. Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung zur Begrenzung der Emissionen flüchtiger organischer Verbindungen bei der Verwendung organischer Lösemittel in bestimmten Anlagen - 31. BImSchV)
Bundesrecht

Vierter Teil – Gemeinsame Vorschriften

Titel: 31. Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung zur Begrenzung der Emissionen flüchtiger organischer Verbindungen bei der Verwendung organischer Lösemittel in bestimmten Anlagen - 31. BImSchV)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: 31. BImSchV
Gliederungs-Nr.: 2129-8-31
Normtyp: Verwaltungsvorschrift

§ 10 31. BImSchV – Andere oder weiter gehende Anforderungen

Die Befugnis der zuständigen Behörde, auf Grund des Bundes-Immissionsschutzgesetzes andere oder weiter gehende Anordnungen zu treffen, bleibt unberührt, soweit die Anforderungen aus der Richtlinie 2010/75/EU nicht entgegenstehen.

Zu § 10: Geändert durch V vom 2. 5. 2013 (BGBl I S. 1021).

Red. Hinweis zur Geltungsdauer

Außer Kraft am 16. Januar 2024 durch § 13 Absatz 3 Satz 2 der Verordnung vom 10. Januar 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 7). Zur weiteren Anwendung s. § 13 Absätze 1 und 2 der Verordnung vom 10. Januar 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 7).