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§ 4 2. WasSV
Zweite Wassersicherstellungsverordnung (2. WasSV)
Bundesrecht
Titel: Zweite Wassersicherstellungsverordnung (2. WasSV)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: 2. WasSV
Gliederungs-Nr.: 753-4-2
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 4 2. WasSV – Besondere Anforderungen für Trinkwasser-Notbrunnen

(1) Neu zu bauende Brunnen, die zur Versorgung mit Trinkwasser bestimmt sind, müssen in der Regel als Bohrbrunnen gebaut werden. Sie müssen aus folgenden Teilen bestehen:
Sumpfrohr mit Boden, Filterrohr, Aufsatzrohr, Brunnenkopf, Förderleitung und Brunnenschacht mit tagwasserdichter Schachtabdeckung.
Abweichungen dürfen nur in begründeten Ausnahmefällen vorgesehen werden. Es sind Förderanlagen nach § 3 Abs. 3 vorzusehen.

(2) Umzubauende Brunnen, die zur Versorgung mit Trinkwasser bestimmt sind, müssen mindestens eine tagwasserdichte Abdeckung sowie eine Förderanlage nach § 3 Abs. 3 haben.