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§ 6 2. SprengV
Zweite Verordnung zum Sprengstoffgesetz (2. SprengV)
Bundesrecht
Titel: Zweite Verordnung zum Sprengstoffgesetz (2. SprengV)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: 2. SprengV
Gliederungs-Nr.: 7134-2-2
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 6 2. SprengV – Freistellung vom Genehmigungsvorbehalt

Kleine Mengen von explosionsgefährlichen Stoffen nach Nummer 4 des Anhangs dürfen ohne Genehmigung nach § 17 des Gesetzes aufbewahrt werden. Die Erlaubnisvorbehalte nach den §§ 7 und 27 des Gesetzes bleiben unberührt.