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§ 3 2. NHG 2014
Zweites Gesetz zur Änderung des Haushaltsgesetzes 2013/2014 (2. Nachtragshaushaltsgesetz 2014)
Landesrecht Bayern
Titel: Zweites Gesetz zur Änderung des Haushaltsgesetzes 2013/2014 (2. Nachtragshaushaltsgesetz 2014)
Normgeber: Bayern
Redaktionelle Abkürzung: 2. NHG 2014,BY
Gliederungs-Nr.: [keine Angabe]
Normtyp: Gesetz

§ 3 2. NHG 2014 – Änderung des Bayerischen Schulfinanzierungsgesetzes

Das Bayerische Schulfinanzierungsgesetz (BaySchFG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Mai 2000 (GVBl S. 455, ber. S. 633, BayRS 2230-7-1-K), zuletzt geändert durch Art. 13 des Gesetzes vom 18. Dezember 2012 (GVBl S. 686), wird wie folgt geändert:

  1. 1.

    Art. 32 wird wie folgt geändert:

    1. a)

      Abs. 1 Satz 4 wird wie folgt geändert:

      1. aa)

        In Halbsatz 1 werden die Worte "wird bei Bedarf mit Wirkung zum 1. August 2013 angepasst und" gestrichen und die Worte "in den Folgejahren" durch die Worte "ab 1. August 2014" ersetzt.

      2. bb)

        In Halbsatz 2 werden die Worte "Unterricht und Kultus" durch die Worte "Bildung und Kultus, Wissenschaft und Kunst" ersetzt.

    2. b)

      Es wird folgender Abs. 4 angefügt:

      "(4) 1Für die privaten Grundschulen, Mittel- bzw. Hauptschulen und Volksschulen, bei denen die staatlichen Leistungen je Schülerin oder Schüler zum Schulaufwand - ausgenommen Baumaßnahmen und einmaliger Schulaufwand - im Durchschnitt der Jahre 2008, 2009 und 2010 über dem pauschalen Zuschussbetrag nach Abs. 1 Satz 1 liegen, wird übergangsweise bis einschließlich des Schuljahres 2018/2019 eine zusätzliche Förderung zum Schulaufwand nach folgender Tabelle gewährt:

      SchuljahrFörderquote für den Betrag, um den der Durchschnitt der staatlichen Leistungen der Jahre 2008, 2009 und 2010 den pauschalen Zuschussbetrag nach Abs. 1 Satz 1 übersteigt
      2011/201287,5v.H.
      2012/201375v.H.
      2013/201462,5v.H.
      2014/201550v.H.
      2015/201637,5v.H.
      2016/201725v.H.
      2017/201812,5v.H.
      2018/20190v.H.

      2Für die privaten Grundschulen, Mittel- bzw. Hauptschulen und Volksschulen, bei denen die staatlichen Leistungen je Schülerin oder Schüler zum Schulaufwand - ausgenommen Baumaßnahmen und einmaliger Schulaufwand - im Durchschnitt der Jahre 2008, 2009 und 2010 unter dem pauschalen Zuschussbetrag nach Abs. 1 Satz 1 liegen, erfolgt für eine Übergangszeit bis einschließlich des Schuljahres 2018/2019 eine stufenweise Erhöhung der staatlichen Leistungen bis zum Erreichen des Pauschalbetrags nach folgender Tabelle:

      SchuljahrFörderquote für den Betrag, um den der Durchschnitt der staatlichen Leistungen der Jahre 2008, 2009 und 2010 unter dem pauschalen Zuschussbetrag nach Abs. 1 Satz 1 liegt
      2011/201212,5v.H.
      2012/201325v.H.
      2013/201437,5v.H.
      2014/201550v.H.
      2015/201662,5v.H.
      2016/201775v.H.
      2017/201887,5v.H.
      2018/2019100v.H.

      3Für die staatliche Förderung von Baumaßnahmen für private Grundschulen, Mittel- bzw. Hauptschulen und Volksschulen, bei denen die für den Erlass des Förderbescheids notwendigen und vollständigen Unterlagen vor dem 1. August 2011 der Regierung vorliegen, findet Art. 32 in der bis zum 31. Juli 2011 geltenden Fassung Anwendung."

  2. 2.

    Art. 57a wird wie folgt geändert:

    1. a)

      In Abs. 1 Satz 1 wird die Abkürzung "BaySchFG" gestrichen.

    2. b)

      Es werden folgender neuer Abs. 7 und folgender Abs. 7a eingefügt:

      "(7) 1Auf Antrag des Schulträgers werden die Aufwendungen für die Gewährung einer Zuschlagsrente an eine Lehrkraft, deren Versorgungszusage gemäß Art. 40 in der bis zum 31. Dezember 2005 geltenden Fassung zuschussfähig war, mit 100 v. H. bezuschusst. 2Die Zuschlagsrente beinhaltet die Differenz der Leistungen der Zusatzversorgungskassen für einzelne Lehrkräfte vor und nach der Umstellung des Systems der Zusatzversorgungskassen, basierend auf dem Tarifvertrag über die zusätzliche Altersvorsorge der Beschäftigten des öffentlichen Dienstes - Altersvorsorge-TV-Kommunal - (ATV-K) vom 1. März 2002 in der jeweils geltenden Fassung. 3Die Aufwendungen werden nicht nach Abs. 3 bis 6 bezuschusst.

      (7a) Die Aufwendungen der Schulträger im Sinn des Abs. 7 der Jahre 2005 bis 2012 werden auf Antrag des Schulträgers im Haushaltsjahr 2014 zu 100 v. H. bezuschusst."

    3. c)

      Der bisherige Abs. 7 wird Abs. 8; die Worte "und 6" werden durch die Worte "bis 7" ersetzt.

  3. 3.
    1. a)

      In Art. 8 Abs. 3, Art. 10 Abs. 1 Satz 6, Art. 11 Abs. 1, Art. 22 Abs. 2 Satz 3, Art. 23 Abs. 3 Satz 3, Art. 35, 38 Abs. 4, Art. 53 Abs. 1 Satz 1, Art. 55 Abs. 2 und Art. 60 Sätze 1 und 3 werden jeweils die Worte "Unterricht und Kultus" durch die Worte "Bildung und Kultus, Wissenschaft und Kunst" ersetzt.

    2. b)

      In Art. 23 Abs. 3 Satz 3, Art. 53 Abs. 1 Satz 1 und Art. 60 Satz 3 werden jeweils nach dem Wort "Finanzen" ein Komma und die Worte "für Landesentwicklung und Heimat" eingefügt.