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Art. 5 2. BStrStraffG
Zweites Gesetz zur Straffung der Behördenstruktur in Nordrhein-Westfalen
Landesrecht Nordrhein-Westfalen
Titel: Zweites Gesetz zur Straffung der Behördenstruktur in Nordrhein-Westfalen
Normgeber: Nordrhein-Westfalen
Redaktionelle Abkürzung: 2. BStrStraffG,NW
Gliederungs-Nr.: [keine Angabe]
Normtyp: Gesetz

Art. 5 2. BStrStraffG – Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Durchführung der Kriegsopferfürsorge und des Schwerbehindertenrechts (DG-KoFSchwbR)

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Red. Anm.: Die Änderungen wurden oder werden entsprechend ihrem Inkrafttreten in das Stammgesetz eingearbeitet.

Das Gesetz zur Durchführung der Kriegsopferfürsorge und des Schwerbehindertenrechts (DG-KoFSchwbR) i. d. F. der Bekanntmachung vom 1. November 1987 (GV. NRW. S. 401), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 16. Dezember 2004 (GV. NRW. S. 816), wird wie folgt geändert:

  1. 1.

    § 1 erhält folgende Fassung:

    1.  

      "§ 1
      Träger der Kriegsopferfürsorge

    Träger der Kriegsopferfürsorge sind die Landschaftsverbände; sie führen die Aufgabe als Selbstverwaltungsangelegenheit durch."

  2. 2.

    §§ 2 und 3 werden gestrichen.

  3. 3.

    Die bisherigen §§ 4 bis 6 werden §§ 2 bis 4.

  4. 4.

    In § 4 Abs. 1 werden die Wörter "durch Vereinbarung können mehrere örtliche Träger einen gemeinsamen Beirat bestellen" gestrichen und das Semikolon durch einen Punkt ersetzt.

  5. 5.

    Der bisherige § 7 wird § 5.

  6. 6.

    In § 5 werden die Angaben "§§ 1 bis 8" durch die Angaben "§§ 1 bis 4" ersetzt.

  7. 7.

    Der bisherige § 8 wird § 6.

  8. 8.

    § 6 wird wie folgt geändert:

    1. a)

      Absatz 1 erhält folgende Fassung:

      "(1) Überörtliche Träger für die Aufgaben, die nach dem Sozialgesetzbuch - Neuntes Buch (SGBXI) - Teil 2 (Schwerbehindertenrecht) oder den aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsvorschriften den Integrationsämtern obliegen, sind die Landschaftsverbände, örtliche Träger die Kreise, kreisfreien und großen kreisangehörigen Städte. § 2 gilt entsprechend."

    2. b)

      Nach Absatz 1 wird folgender neuer Absatz 2 eingefügt:

      "(2) Träger nach Absatz 1 führen die Aufgaben als Selbstverwaltungsangelegenheit durch."

    3. c)

      Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3. In Absatz 3 werden die Wörter "Wirtschaft und Arbeit" durch die Wörter "Arbeit, Gesundheit und Soziales" ersetzt.

  9. 9.

    Der bisherige § 9 wird § 7.

  10. 10.

    § 7 wird wie folgt geändert:

    1. a)

      In Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter "jeder örtlichen Fürsorgestelle" durch die Wörter "jedem örtlichen Träger" und das Wort "ihrem" durch das Wort "seinem" ersetzt.

    2. b)

      In Absatz 2 werden die Wörter "als örtliche Fürsorgestellen" gestrichen.