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Art. 2 2. BStrStraffG
Zweites Gesetz zur Straffung der Behördenstruktur in Nordrhein-Westfalen
Landesrecht Nordrhein-Westfalen
Titel: Zweites Gesetz zur Straffung der Behördenstruktur in Nordrhein-Westfalen
Normgeber: Nordrhein-Westfalen
Redaktionelle Abkürzung: 2. BStrStraffG,NW
Gliederungs-Nr.: [keine Angabe]
Normtyp: Gesetz

Art. 2 2. BStrStraffG – Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Eingliederung von Landesoberbehörden und Unteren Landesbehörden in die Bezirksregierungen

2000

Red. Anm.: Die Änderungen wurden oder werden entsprechend ihrem Inkrafttreten in das Stammgesetz eingearbeitet.

Das Gesetz zur Eingliederung von Landesoberbehörden und Unteren Landesbehörden in die Bezirksregierungen vom 9. Mai 2000 (GV. NRW. S. 462), geändert durch Artikel 6 des Vierten Befristungsgesetzes vom 5. April 2005 (GV. NRW. S. 332), wird wie folgt geändert:

§ 3 wird gestrichen.