Art. 2 2. BStrStraffG
Zweites Gesetz zur Straffung der Behördenstruktur in Nordrhein-Westfalen
Zweites Gesetz zur Straffung der Behördenstruktur in Nordrhein-Westfalen
Landesrecht Nordrhein-Westfalen
Art. 2 2. BStrStraffG – Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Eingliederung von Landesoberbehörden und Unteren Landesbehörden in die Bezirksregierungen
2000
Red. Anm.: Die Änderungen wurden oder werden entsprechend ihrem Inkrafttreten in das Stammgesetz eingearbeitet.
Das Gesetz zur Eingliederung von Landesoberbehörden und Unteren Landesbehörden in die Bezirksregierungen vom 9. Mai 2000 (GV. NRW. S. 462), geändert durch Artikel 6 des Vierten Befristungsgesetzes vom 5. April 2005 (GV. NRW. S. 332), wird wie folgt geändert:
§ 3 wird gestrichen.