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§ 1 2. BewG§39DV
Zweite Verordnung zur Durchführung des § 39 Abs. 1 des Bewertungsgesetzes
Bundesrecht
Titel: Zweite Verordnung zur Durchführung des § 39 Abs. 1 des Bewertungsgesetzes
Normgeber: Bund
Redaktionelle Abkürzung: 2. BewG§39DV
Gliederungs-Nr.: 610-7-10-2
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 1 2. BewG§39DV

Für die Hauptbewertungsstützpunkte werden auf den 1. Januar 1964 Vergleichszahlen festgesetzt. Sie sind für die weinbauliche Nutzung der Anlage zu entnehmen.