§ 1 2. BewG§39DV
Zweite Verordnung zur Durchführung des § 39 Abs. 1 des Bewertungsgesetzes
Zweite Verordnung zur Durchführung des § 39 Abs. 1 des Bewertungsgesetzes
Bundesrecht
§ 1 2. BewG§39DV
Für die Hauptbewertungsstützpunkte werden auf den 1. Januar 1964 Vergleichszahlen festgesetzt. Sie sind für die weinbauliche Nutzung der Anlage zu entnehmen.