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§ 5 29. BImSchV
Neunundzwanzigste Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Gebührenordnung für Maßnahmen bei Typprüfungen von Verbrennungsmotoren - 29. BlmSchV)
Bundesrecht
Titel: Neunundzwanzigste Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Gebührenordnung für Maßnahmen bei Typprüfungen von Verbrennungsmotoren - 29. BlmSchV)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: 29. BImSchV
Gliederungs-Nr.: 2129-8-29
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 5 29. BImSchV – Inkrafttreten

Die Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.