Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

Neunundzwanzigste Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Gebührenordnung für Maßnahmen bei Typprüfungen von Verbrennungsmotoren - 29. BlmSchV)
Bundesrecht
Titel: Neunundzwanzigste Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Gebührenordnung für Maßnahmen bei Typprüfungen von Verbrennungsmotoren - 29. BlmSchV)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: 29. BImSchV
Gliederungs-Nr.: 2129-8-29
Normtyp: Rechtsverordnung

Neunundzwanzigste Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes
(Gebührenordnung für Maßnahmen bei Typprüfungen von Verbrennungsmotoren - 29. BlmSchV)

Vom 22. Mai 2000 (BGBl. I S. 735)

Zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 14. August 2012 (BGBl. I S. 1712)

Auf Grund des § 33 Abs. 1 Nr.4 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Mai 1990 (BGBl. I S. 880), der zuletzt durch Artikel 8 Nr. 9 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb des Gesetzes vom 22. April 1993 (BGBl. I S. 466) geändert worden ist, in Verbindung mit dem 2. Abschnitt des Verwaltungskostengesetzes vom 23. Juni 1970 (BGBl. I S. 821) verordnet die Bundesregierung nach Anhörung der beteiligten Kreise:

Redaktionelle Inhaltsübersicht§§
  
Gebührentarif1
Auslagen2
Widerspruch3
Widerruf, Rücknahme, Ablehnung und Zurücknahme von Anträgen4
Inkrafttreten5
  
Gebührentarif für Maßnahmen bei Typprüfungen von VerbrennungsmotorenAnlage