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§ 2 27. BImSchV
Siebenundzwanzigste Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über Anlagen zur Feuerbestattung - 27. BImSchV)
Bundesrecht
Titel: Siebenundzwanzigste Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über Anlagen zur Feuerbestattung - 27. BImSchV)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: 27. BImSchV
Gliederungs-Nr.: 2129-8-27
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 2 27. BImSchV – Begriffsbestimmung

Im Sinne dieser Verordnung sind:

  1. 1.
    Abgase:

    die Trägergase mit den festen, flüssigen oder gasförmigen Emissionen;
  2. 2.
    Altanlagen:

    Anlagen, die vor dem In-Kraft-Treten dieser Verordnung errichtet oder genehmigt worden sind;
  3. 3.
    Anlagen zur Feuerbestattung (Anlagen):

    alle technischen Einrichtungen, die der Einäscherung des menschlichen Leichnams dienen;
  4. 4.
    Emissionen:

    die von der Anlage ausgehenden Luftverunreinigungen; sie werden angegeben als Massenkonzentration in den Einheiten Nanogramm je Kubikmeter (ng/m3) oder Milligramm je Kubikmeter (mg/m3), bezogen auf das Abgasvolumen im Normzustand (273 K, 1013 hPa) nach Abzug des Feuchtegehaltes an Wasserdampf; sie beziehen sich auf einen Volumengehalt an Sauerstoff im Abgas von 11 vom Hundert, bei elektrisch betriebenen Anlagen auf einen Volumengehalt an Sauerstoff im Abgas von 15 vom Hundert.