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§ 2 25. BImSchV
Fünfundzwanzigste Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung zur Begrenzung von Emissionen aus der Titandioxid-Industrie - 25. BImSchV)
Bundesrecht
Titel: Fünfundzwanzigste Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung zur Begrenzung von Emissionen aus der Titandioxid-Industrie - 25. BImSchV)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: 25. BImSchV
Gliederungs-Nr.: 2129-8-25
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 2 25. BImSchV – Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieser Verordnung bedeuten:

  1. 1.

    Abgase:

    die Trägergase mit festen, flüssigen oder gasförmigen Emissionen;

  2. 2.

    Emissionen:

    die von Anlagen ausgehenden Luftverunreinigungen; sie werden angegeben als Massenkonzentration in der Einheit Milligramm je Kubikmeter, bezogen auf das unverdünnte Abgasvolumen im Normzustand (273,15 Kelvin, 1.013 Hektopascal) nach Abzug des Feuchtegehaltes an Wasserdampf, oder als Massenverhältnis in der Einheit Kilogramm je Tonne Produkt.