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§ 1 25. BImSchV
Fünfundzwanzigste Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung zur Begrenzung von Emissionen aus der Titandioxid-Industrie - 25. BImSchV)
Bundesrecht
Titel: Fünfundzwanzigste Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung zur Begrenzung von Emissionen aus der Titandioxid-Industrie - 25. BImSchV)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: 25. BImSchV
Gliederungs-Nr.: 2129-8-25
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 1 25. BImSchV – Anwendungsbereich

Diese Verordnung gilt für die Errichtung, die Beschaffenheit und den Betrieb von

  1. 1.

    Anlagen zur fabrikmäßigen Herstellung von Titandioxid nach dem Sulfat- und Chloridverfahren,

  2. 2.

    Anlagen zum fabrikmäßigen Aufkonzentrieren von Abfallsäuren.