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§ 13 1. SprengV
Erste Verordnung zum Sprengstoffgesetz (1. SprengV)
Bundesrecht

Abschnitt III – Verfahren bei der Zulassung von sonstigen explosionsgefährlichen Stoffen oder von Sprengzubehör; Führen von Listen durch die Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung

Titel: Erste Verordnung zum Sprengstoffgesetz (1. SprengV)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: 1. SprengV
Gliederungs-Nr.: 7134-2-1
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 13 1. SprengV

(1) Die Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung hat folgende Listen zu führen:

  1. 1.

    eine Liste der Baumusterprüfbescheinigungen, die gemäß § 5b Absatz 2 des Sprengstoffgesetzes erteilt worden sind,

  2. 2.

    eine Liste der Zulassungen, die gemäß § 5f Absatz 1 und 2 des Sprengstoffgesetzes erteilt worden sind,

  3. 3.

    (weggefallen)

  4. 4.

    eine Liste der Kennnummern der Herstellungsstätten für Explosivstoffe,

  5. 5.

    eine Liste der Registrierungsnummern der pyrotechnischen Gegenstände nach § 16c Absatz 3 Satz 1 des Sprengstoffgesetzes.

(2) Die Listen nach Absatz 1 sollen die Bezeichnung des Stoffes oder Gegenstandes enthalten. Bei Explosivstoffen und pyrotechnischen Gegenständen sollen die Listen auch den Namen und die Anschrift des Herstellers und gegebenenfalls seines Bevollmächtigten oder des Einführers enthalten. Bei pyrotechnischen Gegenständen gemäß der Durchführungsrichtlinie 2014/58/EU der Kommission von 16. April 2014 über die Errichtung eines Systems zur Rückverfolgbarkeit von pyrotechnischen Gegenständen gemäß der Richtlinie 2007/23/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 115 vom 17.4.2014, S. 28) sollen die Listen die folgenden zusätzlichen Angaben enthalten:

  1. 1.

    die Registrierungsnummer,

  2. 2.

    das Datum der Ausstellung

    1. a)

      der EU-Baumusterprüfbescheinigung nach Modul B des Anhangs III der Richtlinie 2014/28/EU oder des Anhangs II der Richtlinie 2013/29/EU,

    2. b)

      der Konformitätsbescheinigung nach Modul G des Anhangs III der Richtlinie 2014/28/EU oder des Anhangs II der Richtlinie 2013/29/EU oder

    3. c)

      der Zulassung für Qualitätssicherungssysteme nach Modul H des Anhangs II der Richtlinie 2013/29/EU und gegebenenfalls die Geltungsdauer der Bescheinigung oder Zulassung,

  3. 3.

    den allgemeinen Produkttyp und gegebenenfalls den Untertyp,

  4. 4.

    das Modul für die Produktionsphasenkonformität, falls die Zuständigkeit für die Überwachung nach diesem Modul bei der Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung liegt und wenn das Konformitätsbewertungsverfahren nicht nach Modul G oder Modul H durchgeführt wurde,

  5. 5.

    falls bekannt, die benannte Stelle, die die Konformitätsbewertung für die Produktionsphase vornimmt,

  6. 6.

    Beschränkungen, Befristungen, Bedingungen und Auflagen der Bescheinigung oder Zulassung.

Bei sonstigen explosionsgefährlichen Stoffen und Sprengzubehör sollen die Listen auch den Namen und die Anschrift des Herstellers und gegebenenfalls des Einführers sowie das Zulassungszeichen enthalten.

(3) Die Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung führt ferner eine Liste der aktuellen mandatierten europäischen Normen mit Prüfvorschriften für Explosivstoffe und pyrotechnische Gegenstände. Die Liste soll die folgenden Angaben enthalten:

  1. 1.

    die Kennnummer der Norm,

  2. 2.

    den Titel der Norm,

  3. 3.

    das Datum der Veröffentlichung der Norm und

  4. 4.

    die Bezugsquelle der Norm.

(4) Die Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung führt auch eine Liste mit Verweisen auf die von den benannten Stellen der anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union erteilten EU-Baumusterprüfbescheinigungen und Bescheinigungen über Einzelprüfungen.

(5) Die Listen1 sind auf dem aktuellen Stand zu halten. Sie sind bei der Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung während der Dienststunden auszulegen und im Internet öffentlich zugänglich zu machen. Dritte erhalten auf Verlangen und gegen Kostenerstattung Kopien der Listen.