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§ 8 1. HAGDV
Erste Rechtsverordnung zur Durchführung des Heimarbeitsgesetzes
Bundesrecht

Vierter Abschnitt – Errichtung von Entgeltausschüssen für fremde Hilfskräfte der Heimarbeit und das Verfahren vor ihnen

Titel: Erste Rechtsverordnung zur Durchführung des Heimarbeitsgesetzes
Normgeber: Bund
Redaktionelle Abkürzung: 1. HAGDV
Gliederungs-Nr.: 804-1-1
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 8 1. HAGDV – Entgeltausschüsse

(1) 1Für die Errichtung der Entgeltausschüsse für fremde Hilfskräfte der Heimarbeit gelten die Vorschriften des Zweiten Abschnittes sinngemäß mit der Maßgabe, dass die Beisitzer je zur Hälfte aus Kreisen der Hausgewerbetreibenden und Gleichgestellten sowie der fremden Hilfskräfte (§ 2 Abs. 6 HAG) berufen werden. 2Die Berufung der Beisitzer nach Anhörung der Beteiligten (§ 22 Abs. 3 Satz 3 HAG) soll nur erfolgen, wenn zuständige Gewerkschaften oder Vereinigungen der Hausgewerbetreibenden oder Gleichgestellten nicht bestehen oder innerhalb einer von der zuständigen Arbeitsbehörde gesetzten angemessenen Frist keine geeigneten Vorschläge eingereicht haben.

(2) Für das Verfahren vor den Entgeltausschüssen für fremde Hilfskräfte der Heimarbeit gelten die §§ 5 und 7 sinngemäß.